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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

(ABl. Nr. L 179 vom 19.06.2014 S. 17 A;
VO (EU) 2022/891 - ABl. L 155 vom 08.06.2022 S. 3 Inkrafttreten Gültig)



Hebt die VO'en (EG)  1898/2006 und 1216/2007 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 2 und die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 aufgehoben und ersetzt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktionieren. Die neuen Vorschriften sollten die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 ersetzen, die bislang in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 4 wie auch in der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 5 enthalten sind.

(2) Um den Besonderheiten der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Name als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen ist, und insbesondere den einschlägigen physischen und materiellen Zwängen Rechnung zu tragen, sollten in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Ausnahmen in Bezug auf die Herkunft von Futtermitteln gestattet werden. Diese Ausnahmen dürfen sich in keiner Weise auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Umfeld und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf dieses Umfeld zurückzuführen sind, auswirken.

(3) Um den Besonderheiten bestimmter Erzeugnisse Rechnung zu tragen, sollten bei geschützten geografischen Angaben in der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft von Rohstoffen gestattet werden. Diese Einschränkungen sollten durch objektive Kriterien gerechtfertigt sein, die den allgemeinen Grundsätzen der Regelung für geschützte geografische Angaben entsprechen und die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Zielen der Regelung weiter verbessern.

(4) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher angemessen informiert wird, sollten EU-Zeichen eingeführt werden, die auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten aufmerksam machen.

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