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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 644/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(ABl. Nr. L 177 vom 17.06.2014 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Anhang IV der genannten Verordnung enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. Da die Kommission neue Informationen enthalten hat, sollten bestimmte Änderungen der Verzeichnisse in diesen Anhängen vorgenommen werden.

(2) Die Aufnahme Kanadas in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2014 befristet. Da Kanada die Bedingungen des Artikels 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt, sollte die Aufnahme auf unbegrenzte Zeit verlängert werden.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2013 der Kommission 3 wurde die Kontrollstelle NOCa Pvt. Ltd, Pune, aus dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen, nachdem Indien die Aussetzung dieser Kontrollstelle mitgeteilt hatte. Die zuständige Behörde Indiens hat die Kommission über die Beendigung dieser Aussetzung sowie die Genehmigung einer neuen Kontrollstelle, M/S. Faircert Certification Services Pvt Ltd, Khargone, unterrichtet. Diese Kontrollstellen sollten daher dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinzugefügt werden.

(4) Da die Kommission Informationen erhalten hat, wonach die Kontrollstelle SGS India Pvt. Ltd den Geltungsbereich der Anerkennung Indiens in Bezug auf die Produkte, die eingeführt werden können, nicht einhält, sollte diese Kontrollstelle aus dem Indien betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.

(5) Die zuständige Behörde Japans hat der Kommission die zwei anerkannte Kontrollstellen betreffenden Änderungen mitgeteilt sowie fünf neu genehmigte Kontrollstellen genannt; diese Änderungen sollten in den Japan betreffenden Eintrag in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übernommen werden.

(6) Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2014 befristet. Die Ergebnisse der Überwachung durch die Kommission deuten darauf hin, dass die Überwachung des Kontrollsystems durch die zuständige tunesische Behörde verbessert werden muss. Tunesien hat bereits Abhilfemaßnahmen getroffen und Fortschritte erzielt. Die Aufnahme sollte bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden, damit die Durchsetzung einiger angekündigter Maßnahmen überprüft werden kann.

(7) Die Kommission hat die bis zum 31. Oktober 2013 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 geprüft. Diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(8) Daher sind die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2014

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