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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 586/2013 der Kommission vom 20. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 hinsichtlich des Zeitpunkts für die Übermittlung des Jahresberichts

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 21.06.2013 S. 51)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Einfuhren von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen aus Drittländern und insbesondere ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden.

(2) Angesichts der bei der Überwachung des Äquivalenzsystems gewonnenen Erfahrungen muss der Inhalt des Verzeichnisses der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden geändert werden, um sicherzustellen, dass die Angaben über die der Kontrolle dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden unterliegenden Unternehmer auf den neusten Stand gebracht werden.

(3) Angesichts der bei der Überwachung des Äquivalenzsystems gewonnenen Erfahrungen, unter Berücksichtigung von Nummer 5.1.4 der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel" 3, in der empfohlen wird, dass die Systemspezifikationen, einschließlich einer öffentlich zugänglichen Zusammenfassung, frei verfügbar sein sollten (z.B. auf einer Website), und in Anbetracht der Tatsache, dass mehrere der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen und Kontrollbehörden ihre Ökonorm auf ihrer Website veröffentlichen, sollte vorgeschrieben werden, dass die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden die Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen, für die sie anerkannt wurden, auf ihrer Website veröffentlichen und die Internetadresse, unter der diese Angaben zu finden sind, in den Inhalt des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden aufnehmen müssen.

(4) Um die Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Überwachung der anerkannten Drittländer und der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu verteilen, sollte für die Übermittlung des Jahresberichts der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden eine Frist gesetzt werden, die nicht mit der Frist für die Übermittlung des Jahresberichts der anerkannten Drittländer zusammenfällt. Infolgedessen sollte auch der Zeitpunkt für die Übermittlung der vollständigen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden um einen Monat vorgezogen werden.

(5) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der Drittländer, deren Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden. Da die Kommission seit der letzten Veröffentlichung des Anhangs neue Informationen aus Drittländern erhalten hat, sollten bestimmte Änderungen des Verzeichnisses vorgenommen werden.

(6) Die Behörden Japans und der Vereinigten Staaten haben bei der Kommission die Aufnahme neuer Kontrollstellen und bescheinigungserteilender Stellen beantragt und der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass diese Stellen die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllen.

(7) Die Aufnahme Japans in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis 30. Juni 2013 befristet. Da Japan die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllt und angesichts der bei der Überwachung gewonnenen Erfahrung sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(8) Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis 30. Juni 2013 befristet. Angesichts der bei der Überwachung gewonnenen Erfahrung sollte die Aufnahme bis 30. Juni 2014 verlängert werden.

(9) Für die Schweiz bezieht sich die Anerkennung gemäß Artikel 33

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