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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 634/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 21 des International Financial Reporting Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 20. Mai 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board die Interpretation 21 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Abgaben.

(3) Bei der Anwendung des International Accounting Standard 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen sind im Laufe der Zeit in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen die Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe erfasst, unterschiedliche Praktiken entstanden.

(4) Um für die Abschlussadressaten die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu erhöhen, wird in der IFRIC-Interpretation 21 klargestellt, wie die unter den International Accounting Standard 37 fallenden Abgaben zu bilanzieren sind.

(5) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die IFRIC-Interpretation 21 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die IFRIC-Interpretation 21 Abgaben dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die IFRIC-Interpretation 21 Abgaben spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 17. Juni 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

_________

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

  International Accounting Standards  Anhang

IFRIC 21 IFRIC-Interpretation 21
Abgaben *

Verweise

Hintergrund

1. Die öffentliche Hand kann ein Unternehmen zur Entrichtung einer Abgabe verpflichten. Das IFRS Interpretations Committee wurde gebeten, Leitlinien dazu auszuarbeiten, wie solche Abgaben im Abschluss des die Abgabe entrichtenden Unternehmens zu erfassen sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann eine nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen bilanzierte Verpflichtung zur Entrichtung einer solchen Abgabe zu erfassen ist.

Anwendungsbereich

2. Diese Interpretation behandelt die Bilanzierung von Verpflichtungen zur Entrichtung einer Abgabe, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen. Sie betrifft auch die Bilanzierung von Verpflichtungen zur Entrichtung einer Abgabe, deren Zeitpunkt und Betrag feststehen.

3. Diese Interpretation behandelt nicht die Bilanzierung von Kosten, die durch die Erfassung einer Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe verursacht werden. Ob die Erfassung einer Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe zu einem Vermögenswert oder einem Aufwand führt, sollten die Unternehmen anhand anderer Standards entscheiden.

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