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Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 79)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 2 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union niedergelassenen oder ansässigen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2) Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union kontrollpflichtig sind. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist vorgesehen, dass die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der vorgenannten Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert wird, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind.
(4) Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Verzögerungen bei der Aktualisierung dieser Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung auswirken und die Ausführer in der Union bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten behindern. Zugleich deuten die technische Art der Änderungen und die Tatsache, dass diese Änderungen mit den Beschlüssen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen im Einklang stehen müssen, darauf hin, dass ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden sollte, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Union in Kraft zu setzen.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach jener Verordnung erteilt werden können. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union ermöglichen es in der Union niedergelassenen Ausführern, unter den in diesen Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen bestimmte genau bezeichnete Güter nach bestimmten genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen.
(6) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der Union geltenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union aufgeführt. Aufgrund der Art dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union kann es erforderlich sein, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser Genehmigungen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union sollte jedoch einen Ausführer nicht daran hindern, eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu beantragen.
(7) Damit regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen übernommen wurden, vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 geändert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
(Stand: 11.03.2019)
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