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Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 33)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 27 Unterabsatz 2 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie ordnet diese Erzeugnisse nach dem Niveau der diesbezüglichen Risiken in spezifische Kategorien ein und legt die Anforderungen in Bezug auf ihre sichere Verwendung und Beseitigung fest.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Bestimmungen für die Verwendung und Beseitigung von Gülle.
(3) Geflügelgülle entsteht als integraler Bestandteil der Zucht und Aufzucht von Geflügel in landwirtschaftlichen Betrieben; sie kann vor Ort ohne vorherige Behandlung als Brennstoff genutzt werden, vorausgesetzt, die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz sind erfüllt und die spezifische Verwendung hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit.
(4) In Verbrennungsanlagen, die Geflügelgülle als Brennstoff verwenden, müssen die Hygienemaßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um eine Ausbreitung möglicher Pathogene zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen auch den Umgang mit dem Abwasser umfassen, das am Lagerungsort der Geflügelgülle entsteht.
(5) Rückstände aus der Verbrennung von Geflügelgülle, in erster Linie die Asche, stellen eine ausgezeichnete Mineralstoffquelle dar, die für die Herstellung von Mineraldüngern genutzt werden kann; die Kommission arbeitet derzeit EU-Rechtsvorschriften für solche Rückstände aus. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Rückstände aus der Verbrennung zu nutzen, statt sie als Abfall zu beseitigen.
(6) Derzeit liegen der Kommission nur für Geflügelgülle umfassende Nachweise vor, dass eine Technik entwickelt wurde, mit der diese ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in landwirtschaftlichen Betrieben als Brennstoff genutzt werden kann. Sollten der Kommission Nachweise dafür zugehen, dass auch die Gülle anderer Arten unter Gewährleistung eines gleichwertigen Niveaus an Umwelt- und Gesundheitsschutz als Brennstoff genutzt werden kann, könnten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend überarbeitet werden.
(7) Um die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsschutz für diese spezielle Verwendung festgelegt werden, damit schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden werden.
(8) Harmonisierte Anforderungen, mit denen die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die aus der Verwendung von Gülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, auf ganzheitliche Weise angegangen werden, würden auch der Entwicklung von Techniken für Verbrennungsanlagen, die Geflügelfülle in landwirtschaftlichen Betrieben als nachhaltige Brennstoffquelle nutzen, zugutekommen.
(9) Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen festzulegen.
(10) Die Einhaltung bestimmter in dieser Verordnung genannter Umweltstandards durch die Betreiber sollte von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen überprüft werden.
(11) Die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beschriebenen Verarbeitungsstandards für Wärmeboiler wurden als alternative Methode gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt. Mit den erforderlichen Anpassungen können diese Standards auch auf die Verwendung von Tierfetten als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren angewendet werden.
(12) Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 11.03.2019)
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