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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 zur 214. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 160 vom 29.05.2014 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) hat am 22. Mai 2014 beschlossen, eine Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Der Sanktionsausschuss des (UNSC) hat am Dienstag, 29. April 2014 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 14. Mai 2014 hat der Sanktionsausschuss des UNSC zudem beschlossen, zwei Einträge in der Liste zu ändern; dies hat die Schaffung einer zusätzlichen Eintrag zur Folge.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2014

__________

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" werden die folgenden Einträge angefügt:

a) "Al-Nusrah Front for the People of the Levant (auch: a) the Victory Front; b) Jabhat al-Nusrah; c) Jabhet al-Nusra; d) Al-Nusrah Front; e) Al-Nusra Front; f) Ansar al-Mujahideen Network; g) Levantine Mujahideen on the Battlefields of Jihad). Weitere Angaben: a) operiert in Syrien; b) zuvor vom 30. Mai 2013 bis 13. Mai 2014 in der Liste als Alternativbezeichnung für Al-Qaida in Irak geführt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 14.5.2014."

b) "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'Awati Wal-Jihad (auch: a) Jama'atu Ahlus-Sunnah Lidda'Awati Wal Jihad, b) Jama'atu Ahlus-Sunna Lidda'Awati Wal Jihad, c) Boko Haram, d) Western Education is a Sin). Anschrift: Nigeria. Weitere Angaben: a) Unterorganisation von Al-Qaida und der Organisation Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQIM), b) verbunden mit Jama'atu Ansarul Muslimina Fi Biladis-Sudan (Ansaru), c) Führer ist Abubakar Shekau. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.5.2014."

(2) Unter " Natürliche Personen" wird folgender Eintrag gestrichen:

"Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) für Süd-Waziristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010."

(3) Der Eintrag "Agus Dwikarna. Geburtsdatum: 11. August 1964. Geburtsort: Makassar, Südsulawesi, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: am 13.3.2002 verhaftet, am 12.7.2002 auf den Philippinen verurteilt." unter " Natürliche Personen" erhält folgende Fassung:

"Agus Dwikarna. Geburtsdatum: 11.8.1964. Geburtsort: Geburtsort: Makassar, Südsulawesi, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch. Reisepassnummer: indonesisches Reisedokument Nr. XD253038. Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Größe 165 cm; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (,Special Notice') der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen."

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