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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften

(ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 19. Februar 2013 haben das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 3 (im Folgenden "EPG-Übereinkommen") unterzeichnet. In dem EPG-Übereinkommen ist festgelegt, dass es nicht vor dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und dem EPG-Übereinkommen betreffen, in Kraft tritt.

(2) Am 15. Oktober 2012 haben das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, die Parteien des Vertrags vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden "Benelux-Gerichtshof-Vertrag") sind, ein Protokoll zur Änderung dieses Vertrags unterzeichnet. Dieses Protokoll eröffnete die Möglichkeit, dem Benelux-Gerichtshof die Zuständigkeit für besondere Angelegenheiten zuzuweisen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen.

(3) Es ist erforderlich, das Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag im Wege einer Änderung jener Verordnung zu regeln.

(4) Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof sollten jeweils als "Gericht" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehen ist.

(5) Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, und berühren weder die interne Zuweisung der Verfahren an seine einzelnen Kammern noch die im EPG-Übereinkommen festgelegten Regelungen hinsichtlich der Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit, einschließlich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, während des in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums.

(6) Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof - anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats - gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, keine gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage nationalen Rechts ausüben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts bzw. des Benelux-Gerichtshofs fallen, daher auch für Beklagte gelten, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben, damit die beiden Gerichte Zuständigkeit hinsichtlich dieser Beklagten ausüben können. Die geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit gewährleisten, dass zwischen den Verfahren, die unter die genannte Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine enge Verbindung besteht. Es ist daher angemessen, diese Vorschriften auf Verfahren gegen alle Beklagten ungeachtet ihres Wohnsitzes auszuweiten. Bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof (im Folgenden beide jeweils als "gemeinsames Gericht" bezeichnet) nur die Vorschriften anwenden, die für die Angelegenheit, für die ihnen die Zuständigkeit übertragen wurde, einschlägig sind.

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