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Beschluss 2014/529/EU der Kommission vom 12. August 2014 über eine Maßnahme Belgiens gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates betreffend den Rückruf eines Typs von Gehörschutzstöpseln vom Endbenutzer
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5670)
(ABl. Nr. L 242 vom 14.08.2014 S. 29)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die belgischen Behörden unterrichteten die Europäische Kommission im Juni 2013 von einer Maßnahme, durch die sie angeordnet hatten, die Gehörschutzstöpsel des Typs Climax 13 (wiederverwendbar), hergestellt von Productos Climax S.A., Polígono Industrial Sector Mollet, c/Llobregat no 1, 08150 Parets del Valles (Barcelona), Spanien, vom Endbenutzer zurückzurufen. Nach den der Kommission vorliegenden Unterlagen hat diese persönliche Schutzausrüstung das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11a der Richtlinie durchlaufen, was die spanische benannte Stelle "Centro Nacional de Medios de Protección - Instituto Nacional de Seguridad e Higiene en el Trabajo" (benannte Stelle Nr. 0159) durch die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung unter Verweis auf die maßgeblichen Abschnitte der harmonisierten Norm EN 352-2:1993 bestätigte.
(2) Die belgischen Behörden hatten das Produkt im Januar 2013 im RAPEX-System gemeldet (Meldung Nr. A12/0039/13).
(3) Begründet hatten sie die Maßnahme mit der Nichtkonformität mit den Abschnitten 4.1.1, 4.2.2, 4.3.6, 5 und 6 der harmonisierten Norm EN 352-2:1993 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 2: Gehörschutzstöpsel in Bezug auf die folgenden grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG:
(4) Die belgischen Behörden gelangten zu dem Ergebnis, dass das Schutzniveau nicht festzustellen war und die Produkte daher als gefährlich gelten mussten, weil sie bei der Benutzung zu Schäden führen könnten, was mit den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung (Risikokategorie: Schädigung des Gehörs) nicht vereinbar ist.
(5) Die Kommission forderte den Hersteller und den Händler in Belgien schriftlich auf, zu der Maßnahme der belgischen Behörden Stellung zu nehmen. Der Hersteller wies in seiner Antwort darauf hin, dass das Produkt vom nationalen und internationalen Markt genommen worden sei, weil er nach Eingang des Berichts der belgischen Behörden auch von einem Inspektor der "Agència Catalana del Consum" Besuch erhalten habe, der die verbleibenden Lagerbestände des betroffenen Produkts sichergestellt habe. Die Kunden seien daraufhin entsprechend unterrichtet worden. Danach sei der restliche Bestand des Produkts vernichtet worden.
(6) Die spanischen Behörden reagierten auf die Unterrichtung der belgischen Behörden mit der Mitteilung, man habe angeordnet, das Produkt vom Markt zurückzuziehen, und die Firma Productos Climax, S.A., habe angekündigt, das Produkt vom Markt zu nehmen.
(7) In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen und der Maßnahmen der betroffenen Parteien ist die Kommission der Auffassung, dass die Gehörschutzstöpsel des Typs Climax 13 (wiederverwendbar) nicht mit den Abschnitten 4.1.1, 4.2.2, 4.3.6, 5 und 6 der harmonisierten Norm EN 352-2:1993 in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit 1.4 und 3.5 nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG vereinbar sind, weil sie beim Tragen im Ohr Schäden verursachen könnten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Maßnahme der belgischen Behörden, den Produktrückruf von Gehörschutzstöpseln des Typs Climax 13 (wiederverwendbar), hergestellt von Productos Climax S.A., vom Endbenutzer anzuordnen, ist begründet.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. August 2014
______
1) ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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