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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 6)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Informationsaustausch im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden in beide Richtungen erfolgen. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, welche Informationen über Institute sowie gegebenenfalls die Funktion ihrer Zweigstellen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln sollten, und welche Informationen über Zweigstellen die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen.

(2) Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollte im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifender Bankengruppen gesehen werden, und falls relevant, könnten die Informationen auf konsolidierte Basis bereitgestellt werden. Insbesondere wenn sich in dem Mitgliedstaat, in dem ein Institut seinen Sitz hat, auch der Sitz des Mutternunternehmens an der Spitze der Gruppe befindet und die betroffene zuständige Behörde ebenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Informationen nicht auf Ebene des über eine Zweigstelle tätigen Instituts, sondern auf konsolidierter Ebene bereitzustellen. Allerdings sollte die zuständige Behörde in diesem Fall die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf konsolidierter Basis bereitgestellt werden.

(3) Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist nicht auf die in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Arten von Informationen und somit auch nicht auf die in dieser Verordnung festgelegten Arten von Informationen beschränkt. So sehen die Artikel 35, 36, 39, 43 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU insbesondere eine gesonderte Bestimmung zum Austausch von Informationen über Nachprüfungen bei Zweigstellen vor Ort, über Anzeigen bezüglich der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs sowie über Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zweigstelle und ihre Mutterunternehmen treffen, vor. Für diese Bereiche sollte diese Verordnung deshalb keine Anforderungen an den Informationsaustausch festlegen.

(4) Die Festlegung von Anforderungen an den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist notwendig, um die Regulierungs- und Aufsichtspraktiken in der Union zu harmonisieren. Diese Informationen sollten sich auf alle in Artikel 50 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bereiche erstrecken, nämlich Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse, einschließlich von Geschäftsfeldern, wie sie beispielsweise in Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannt sind, Liquidität und Erkenntnisse über die Liquiditätsüberwachung, Solvenz, Einlagensicherungssysteme, Großkredite, Systemrisiken, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interne Kontrolle. Um die Überwachung von Instituten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über Verstöße gegen nationales oder Unionsrecht sowie über die Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen, mit denen die betreffenden Institute belegt wurden, auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus sollte der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch zusätzliche Angaben zur Verschuldung und zu den Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen, damit Letztere die Institute wirksam überwachen können.

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