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Regelwerk, EU 2014, Biotechnologie/Gesundheitswesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/504/EU der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Formatvorlage zur Übermittlung der Informationen über die Bereitschafts- und Reaktionsplanung hinsichtlich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5180)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 223 vom 29.07.2014 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU wurden Mechanismen und Strukturen zur Koordinierung von Reaktionen auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren festgelegt, einschließlich der entsprechenden Bereitschafts- und Reaktionsplanung.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU beraten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses in Bezug auf die Bereitschafts- und Reaktionsplanung, um bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen, die Interoperabilität nationaler Bereitschaftspläne zu fördern, die sektorenübergreifende Dimension auf Unionsebene zu behandeln und die Umsetzung der wichtigsten Anforderungen an Kernkapazitäten im Hinblick auf Überwachung und Reaktion gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu unterstützen.

(3) In Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sind die Informationen zum Stand der Bereitschafts- und Reaktionsplanung auf nationaler Ebene festgelegt, und es ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen bis zum 7. November 2014 und anschließend alle drei Jahre zur Verfügung stellen.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU informieren die Mitgliedstaaten die Kommission, wenn sie ihre nationale Bereitschaftsplanung wesentlich ändern.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU analysiert die Kommission die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und erstellt einen zusammenfassenden Bericht oder einen thematischen Lagebericht. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 leitet die Kommission frühzeitig Beratungen im Gesundheitssicherheitsausschuss ein, gegebenenfalls auch auf der Grundlage dieses Berichts.

(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Formatvorlagen für die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 fest, um ihre Relevanz für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ziele und ihre Vergleichbarkeit sicherzustellen.

(7) Zur Vermeidung doppelter Berichterstattung sollten zum Zweck der Berichterstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU die Informationen in Bezug auf die Umsetzung der wichtigsten Kernkapazitäten im Hinblick auf die Bereitschafts- und Reaktionsplanung, die die Mitgliedstaaten bereits der Weltgesundheitsorganisation (WHO) übermittelt haben, verwendet werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des vorliegenden Beschlusses enthält die Formatvorlage, die die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Informationen über ihre Bereitschafts- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU verwenden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2014

_________

1) ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 1.

.

Von den Mitgliedstaaten für die Bereitstellung der Informationen zu Bereitschafts- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu verwendende Formatvorlage Anhang

Land:

Bezeichnung und Adresse der Kontaktstelle:

Datum:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

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