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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 497/2014 der Kommission vom 14. Mai 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Advantam zur Verwendung als Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 143 vom 15.05.2014 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 sind Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt.

(3) Diese Listen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Im Mai 2010 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in mehreren Lebensmittelkategorien eingereicht. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(5) Aus technologischen Gründen ist die Verwendung von Advantam als stark süßendes Süßungsmittel in verschiedenen Lebensmittelerzeugnissen und Tafelsüßen nötig, um kalorische Zucker (Saccharose, Glucose, Fructose usw.) zu ersetzen, damit der Kaloriengehalt dieser Lebensmittel reduziert werden kann. Die Aufnahme von Advantam als Süßungsmittel in die Lebensmittelkategorien, in denen stark süßende Süßungsmittel gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind, bietet den Herstellern mehr Flexibilität bei der Formulierung brennwertverminderter Lebensmittel mit einem Geschmacksprofil, das dem des Äquivalents mit vollem Kaloriengehalt ähnelt. Dank seiner Geschmacks- und Süßungseigenschaften in Verbindung mit guter Stabilität stellt Advantam eine Alternative zu bereits zugelassenen stark süßenden Süßungsmitteln dar, das den Verbrauchern und der Lebensmittelindustrie eine größere Auswahl an Süßungsmitteln bietet, was wiederum die Aufnahme jedes einzelnen Süßungsmittels verringert.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") hat die Sicherheit von Advantam als Lebensmittelzusatzstoff bewertet und am 31. Juli 2013 ihre Stellungnahme 4 dazu abgegeben. Die Behörde hat für Advantam eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 5 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt. Konservative Schätzungen der Exposition von Erwachsenen mit hohen Verzehrsmengen und von Kindern gegenüber Advantam haben ergeben, dass die Aufnahmemenge bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen unter der ADI liegt. Nach Erwägung aller Daten hinsichtlich Stabilität, Abbauprodukten, Toxikologie und Exposition gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Advantam bei den vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen als Süßungsmittel gesundheitlich unbedenklich ist.

(7) Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zuzulassen und diesem Lebensmittelzusatzstoff die E-Nummer "E 969" zuzuteilen.

(8) Die Spezifikationen für Advantam sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, wenn der Stoff erstmals in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen wird.

(9) Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sind daher entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

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