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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 426/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 1, insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 können die Spirituosen der Kategorie 16 "-brand (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird" durch Mazeration und Destillation der dort genannten Früchte und Beeren gewonnen werden. In mehreren Mitgliedstaaten wird diese Art von Spirituose auch mit anderen Früchten hergestellt, die nicht auf dieser Liste stehen. Daher sollte die Liste der für die Herstellung von Spirituosen dieser Kategorie verwendeten Früchte und Beeren erweitert werden.

(2) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind die Spirituosen der Kategorie 24 "Akvavit oder aquavit" Spirituosen mit Kümmel und/oder Dillsamen, die mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurden. Diese Spirituosen werden traditionell unter Verwendung von Ethlyalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt. In der Spirituosenkategorie "Akvavit oder aquavit" ist die Verwendung von Ethylalkohol zurzeit nicht vorgeschrieben. Die Verwendung von Ethylalkohol bei der Herstellung von "Akvavit oder aquavit" ist jedoch unerlässlich für die Qualität des Erzeugnisses.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2014

________

1) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

.

  Anhang

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:

1. Kategorie 16 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) aus folgenden Früchten oder Beeren gewonnen wird:

2. Kategorie 24 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a), Akvavit oder Aquavit' ist eine Spirituose mit Kümmel und/oder Dillsamen, die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt und mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurde."

ENDE

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