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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 107 vom 10.04.2014 S. 39, ber. 2015 L 258 S. 11, ber. L 300 S. 49)



Hebt VO (EG) 2121/98 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig.

(2) Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor, dass bei dem in Artikel 2 Nummer 4 definierten Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen ist.

(3) Nach Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung gilt für die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Beförderungen im Werkverkehr eine Bescheinigungsregelung.

(4) Darüber hinaus sollte die Verwendung der in Artikel 12 derselben Verordnung genannten Kontrolldokumente sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchführen, und der Anschlussverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden.

(5) Zur Vereinfachung ist es notwendig, das Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und die Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr zu vereinheitlichen.

(6) Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.

(7) Die Formulare, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um der Kommission statistische Daten zur Anzahl der für Linienverkehrsdienste und Kabotagebeförderungen erteilten Genehmigungen mitzuteilen, müssen vereinheitlicht werden.

(8) Im Interesse der Transparenz und der Klarheit sollten sämtliche Musterdokumente, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen 2 festgelegt sind, an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angepasst werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 sollte daher aufgehoben werden.

(10) Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit. In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vorgesehenen Dokumente verwenden können, auf denen anzugeben ist, dass sie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 Rechnung tragen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt I
Kontrollpapiere

Artikel 1

(1) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 muss dem Muster in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist nummeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnummeriert. Das Deckblatt des Heftes muss dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Anforderungen an die computergestützte Bearbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.

Artikel 2

(1) Das Heft nach Artikel 1 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.

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