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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 329/2014 der Kommission vom 31. März 2014 zur 211. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 98 vom 01.04.2014 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 14. Februar 2014 beschlossen, einen Eintrag in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Außerdem hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 14. März 2014 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen und eine natürliche Person in die Liste aufzunehmen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2014

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Eintrag "Global Relief Foundation (GRF). Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Georgien, Indien, Irak, Westjordanland und Gazastreifen, Somalia und Syrien. b) Kennziffer (U.S. Federal Employer Identification): 36-3804626. c) MwStNummer: BE 454419759. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002." unter " Juristische Personen, Gruppen und Organisationen" erhält folgende Fassung:

"Global Relief Foundation (GRF). Anschrift: a) 9935 South 76th Avenue, Unit 1, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika; b) PO Box 1406, Bridgeview, Illinois 60455, Vereinigte Staaten von Amerika. Weitere Angaben: a) auch vertreten in: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Georgien, Indien, Irak, Westjordanland und Gazastreifen, Somalia und Syrien. b) Kennziffer (U.S. Federal Employer Identification): 36-3804626. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 22.10.2002."

2. Unter " Natürliche Personen" wird der folgende Eintrag angefügt:

"Malik Muhammad Ishaq (auch: Malik Ishaq). Anschrift: Pakistan. Geburtsdatum: um 1959. Geburtsort: Rahim Yar Khan, Provinz Punjab, Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: schwerer Körperbau, dunkelbraune Augen, schwarze Haare, mittelbraune Gesichtsfarbe mit starkem schwarzem Bart. b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 14.3.2014."

3. Unter " Natürliche Personen" wird folgender Eintrag gestrichen:

"Yacine Ahmed Nacer (auch: a) Yacine di Annaba, b) Il Lungo, c) Naslano). Anschrift: Rue Mohamed Khemisti 6, Annaba, Algerien. Geburtsdatum: 2.12.1967. Geburtsort: Annaba, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) angeblich seit 2009 in Algerien wohnhaft; b) Name des Vaters: Ahmed Nacer Abderrahmane, Name der Mutter: Hafsi Mabrouka. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004."


ENDE

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