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Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe
(ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 7)
zum Beschluss 2014/318/EU
Hinweis zum Inkrafttreten: Mitteilung
Die Europäische Union
einerseits und
Die Russische Föderation
andererseits,
im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt -
IM RAHMEN des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, im Folgenden "Übereinkommen von 1988" genannt;
ENTSCHLOSSEN, die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern und zu bekämpfen, indem die Abzweigung von Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (im Folgenden "Ausgangsstoffe") verwendet werden, aus dem rechtmäßigen Handel unterbunden wird;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union bestehenden allgemeinen Rechtsrahmens;
IN ANBETRACHT DESSEN, dass der internationale Handel zur Abzweigung solcher Ausgangsstoffe genutzt werden kann;
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Abkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu schließen und umzusetzen, um eine umfangreiche Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen, aufzubauen;
ANGESICHTS DESSEN, dass Ausgangsstoffe in erster Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf
- sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Geltungsbereich des Abkommens
(1) In diesem Abkommen sind Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien festgelegt, um die Abzweigung von Ausgangsstoffen aus dem rechtmäßigen Handel zu verhindern, ohne den rechtmäßigen Handel mit diesen Ausgangsstoffen zu beeinträchtigen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere durch
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 gelten für die in Anhang I des vorliegenden Abkommens aufgelisteten Ausgangsstoffe (im Folgenden "erfasste Ausgangsstoffe").
Artikel 2 Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über ihre jeweiligen zuständigen Behörden. Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die jeweils zur Umsetzung dieses Abkommens erlassenen Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen.
Artikel 3 Überwachung des Handels
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander auf eigene Initiative, sobald sie Gründe für die Annahme haben, dass erfasste Ausgangsstoffe, die rechtmäßig zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden könnten.
(2) Bei erfassten Ausgangsstoffen übermitteln die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei eine Vorausfuhrunterrichtung mit den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988.
Die schriftliche Antwort der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei muss innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei unter Nutzung technischer Kommunikationsmittel übersandt werden. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass gegen die Versendung der Waren keine Einwände erhoben werden. Etwaige Einwände sind den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei innerhalb der angegebenen Frist nach Erhalt der Vorausfuhrunterrichtung unter Nutzung technischer Kommunikationsmittel schriftlich mitzuteilen, wobei die Gründe für die Ablehnung anzugeben sind.
Artikel 4 Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens gegenseitige Amtshilfe durch den Austausch von Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988, um die Abzweigung von erfassten Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern. Sie ergreifen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um eine solche Abzweigung zu verhindern.
(2) Auf schriftliche Anfrage oder eigene Initiative leisten die Vertragsparteien einander auch Amtshilfe, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass andere relevante Informationen für die andere Vertragspartei von Interesse sind.
(3) Das Amtshilfeersuchen muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
(Stand: 11.03.2019)
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