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Beschluss 2014/318/EU des Rates vom 17. Februar 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe im Namen der Europäischen Union
(ABl. Nr. L 165 vom 04.06.2014 S. 6)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union und die Russische Föderation sollten ihre Kooperation verstärken, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einzudämmen.
(2) Gemäß dem Beschluss 2013/263/EU des Rates 1 wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden "Abkommen") am 4. Juni 2013 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.
(3) Das Abkommen sollte die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere einen hohen Schutz bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien gewährleisten.
(4) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifikation 2 im Namen der Europäischen vor.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2014.
2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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