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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 317/2014 der Kommission vom 27. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 93 vom 28.03.2014 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird in den Einträgen 28 bis 30 der Verkauf jener Stoffe an die breite Öffentlichkeit untersagt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1a oder 1B eingestuft sind, beziehungsweise der Verkauf jener Gemische, in denen solche Stoffe in einer Konzentration, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt, enthalten sind. Die betreffenden Stoffe sind in Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 aufgeführt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde durch die Verordnungen (EU) Nr. 618/2012 3 und durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 4 der Kommission zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert, um eine Reihe neuer harmonisierter Einstufungen von CMR-Stoffen aufzunehmen oder zu aktualisieren.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 618/2012 wurde eine neue harmonisierte Einstufung folgender Stoffe festgelegt: Indiumphosphid wurde als krebserzeugend der Kategorie 1B, Trixylylphosphat und 4-tert-Butylbenzoesäure wurden als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B eingestuft.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 wurde eine neue harmonisierte Einstufung folgender Stoffe festgelegt: [Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur] wurde als krebserzeugend der Kategorie 1a eingestuft; Galliumarsenid wurde als krebserzeugend der Kategorie 1B eingestuft; [Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur] wurde als erbgutverändernd der Kategorie 1B eingestuft; [Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur], Epoxiconazol (ISO), Nitrobenzol, Dihexylphthalat, N-ethyl-2-pyrrolidon, Ammoniumpentadecafluoroctanoat, Perfluoroctansäure und 2-Ethylhexyl-10- ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat wurden als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1B eingestuft.

(5) Da die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG von den Akteuren zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten auch die Vorschriften dieser Verordnung freiwillig früher angewendet werden können.

(6) Die Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß den Anhängen I, II und III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Anhang I dieser Verordnung gilt ab dem 1. April 2014. Der Anhang II dieser Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015. Der Anhang III dieser Verordnung gilt ab dem 1. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2014

1) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 618/2012 der Kommission vom 10. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

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