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Beschluss 2014/202/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 114 vom 16.04.2014 S. 68)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2013/107/EG des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte 1, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen sieht vor, dass die Europäische Kommission und das Umweltbundesamt der USa (United States Environmental Protection Agency, US-EPA) zusammen gemeinsame Spezifikationen für Bürogeräte entwickeln und regelmäßig überarbeiten und somit den Anhang C des Abkommens ändern.
(2) Der Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung, das in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte 2, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 3, genannt ist.
(4) Die Spezifikation für Displays in Anhang C Teil II und die Spezifikation für bildgebende Geräte in Anhang C Teil III sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der beigefügte Beschlussentwurf bildet die Grundlage für den Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C Teile II und III des Abkommens und zur Aufnahme neuer Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in das Abkommen.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
_____
1) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2013 S. 5.
2) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2013 S. 1.
Entwurf eines Beschlusses vom [ ... ] der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens | Anhang I |
Die Verwaltungsorgane -
gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII,
in der Erwägung, dass Spezifikationen für die neuen Produktarten "Computerserver" und "unterbrechungsfreie Stromversorgung" in das Abkommen aufgenommen und bestehende Spezifikationen für die Produktarten "bildgebende Geräte" und "Displays" überarbeitet werden sollten -
beschließen:
Wie nachfolgend festgelegt, werden Teil I "Displays", Teil II "Unterbrechungsfreie Stromversorgung", Teil III "Computerserver" und Teil IV "Bildgebende Geräte" in den Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte aufgenommen.
Teil II "Displays" und Teil III "Bildgebende Geräte", die gegenwärtig in Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte enthalten sind, werden aufgehoben.
(Stand: 11.03.2019)
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