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Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte
(ABl. Nr. L 39 vom 13.08.2008 S. 1;
VO (EU) Nr. 174/2013 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2013 S. 1)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2422/2001
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine Reihe substanzieller Änderungen ist an der Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte 3 vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Verordnung.
(2) Bürogeräte haben wesentlichen Anteil am Gesamtstromverbrauch. Die verschiedenen Modelle auf dem Gemeinschaftsmarkt weisen für ähnliche Funktionalitäten sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte auf und das Potenzial für eine Optimierung der Energieeffizienz ist erheblich.
(3) Die Verbesserung der Energieeffizienz von Bürogeräten sollte zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und zu einer höheren Sicherheit ihrer Energieversorgung sowie zum Schutz der Umwelt und der Verbraucher beitragen.
(4) Es ist wichtig, Maßnahmen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu fördern.
Es ist wünschenswert, die nationalen Initiativen zur Kennzeichnung Strom sparender Geräte zu koordinieren, um die nachteiligen Auswirkungen der zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen auf Industrie und Handel so gering wie möglich zu halten.
(5) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Festlegung der Regeln für das gemeinschaftliche Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6) In dem am 11. Dezember 1997 in Kyoto vereinbarten Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wird gefordert, dass die Gemeinschaft ihre Treibhausgasemissionen spätestens während des Zeitraums 2008 bis 2012 um 8 % vermindert. Zur Erreichung dieses Ziels sind stärkere Maßnahmen zur Senkung der Kohlendioxidemissionen in der Gemeinschaft erforderlich.
(7) Außerdem wird in dem Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung " 4 als Hauptpriorität bei der Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in Bezug auf den Energiebereich genannt, Vorschriften über die Energieeffizienzkennzeichnung von Geräten vorzusehen.
(9) In seiner Entschließung vom 7. Dezember 1998 über Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft 5 fordert der Rat zur verstärkten Nutzung der Kennzeichnung von Geräten und Ausrüstungen auf.
(10) Die Energieeffizienzanforderungen, Kennzeichnungen und Prüfverfahren sollten, soweit dies angebracht ist, koordiniert werden.
(11) Die meisten Bürogeräte mit hoher Energieeffizienz sind, wenn überhaupt, nur geringfügig teurer, und etwaige Mehrkosten können deshalb häufig durch Energieeinsparungen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit amortisiert werden. Die Ziele der Energieeinsparung und der Reduzierung von Kohlendioxid können daher in diesem Bereich kostengünstig ohne Nachteile für den Verbraucher oder die Industrie erreicht werden.
(12) Bürogeräte werden weltweit gehandelt. Das Abkommen vom 20. Dezember 2006 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte 6(nachstehend Abkommen genannt) sollte den internationalen Handel und den Umweltschutz bei diesen Geräten erleichtern. Das Abkommen sollte in der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(13) Die Energy-Star-Energieeffizienzkennzeichnung ist weltweit gebräuchlich. Um Einfluss auf die Anforderungen des Energy-Star-Kennzeichnungsprogramms zu haben, sollte sich die Gemeinschaft an diesem Programm und an der Ausarbeitung der erforderlichen technischen Spezifikationen beteiligen. Bei der Festlegung dieser technischen Spezifikationen zusammen mit dem Umweltbundesamt der Vereinigten Staaten (nachstehend US-EPa genannt) sollte die Kommission im Hinblick auf die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Steigerung der Energieeffizienz sowie auf ihre Energieeffizienzziele ein ehrgeiziges Energieeffizienzniveau anstreben.
(14) Im Hinblick auf eine korrekte Durchführung des Kennzeichnungssystems für Strom sparende Bürogeräte, die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und den Schutz der Verbraucherrechte ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich.
(Stand: 27.10.2021)
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