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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/176/EU der Kommission vom 27. März 2014 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1912)

(ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 66,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Empfehlung 2014/180/EU der Kommission 2 sieht eine zweite Reihe koordinierter Kontrollen vor, die zur Feststellung weiterhin auftretender betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(2) Um die reibungslose und rasche Umsetzung des Plans zu erleichtern, sollte die Union die Mitgliedstaaten, die die amtlichen Kontrollen gemäß der Empfehlung der Kommission durchführen, finanziell unterstützen.

(3) Auf der Grundlage von nach der ersten Testreihe erstellten Berechnungen werden die Kosten für die Durchführung von DNA-Tests zum Nachweis von Pferdefleisch in Lebensmitteln, die als Rindfleisch enthaltend vermarktet werden und/oder gekennzeichnet sind, auf 120 EUR pro Test geschätzt. Der übliche Kofinanzierungssatz der Union für koordinierte Kontrollpläne beträgt 50 %.

(4) EU-Referenzlaboratorium für die Tests, die für den koordinierten Kontrollplan am relevantesten sind, ist derzeit das Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien. Die Kommission hat diese Einrichtung um Unterstützung bei der Harmonisierung der im Rahmen des koordinierten Kontrollplans verwendeten Testmethode ersucht. Diese Aufgabe ist eine zusätzliche Aufgabe, die nicht im bestehenden Arbeitsprogramm vorgesehen ist, das diese Einrichtung als EU-Referenzlaboratorium durchführt. Die Kosten für diese zusätzliche Aufgabe werden auf maximal 20.000 EUR geschätzt und sollten von der Kommission zu 100 % erstattet werden.

(5) Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Haushaltsordnung) und Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission 4 geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. Es sollten Förderkriterien festgelegt werden.

(6) Die finanzielle Beteiligung der Union sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Tests und Analysen durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Für Ausgaben, die in einer anderen Währung als in Euro getätigt wurden, sollte der Wechselkurs festgelegt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Kontrollplans gemäß der Empfehlung 2014/180/EU (nachstehend "Empfehlung der Kommission") entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 145.440 EUR.

(2) Die Union leistet einen Beitrag zu den Kosten, die dem Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien, bei der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode zum Nachweis nichtdeklarierter Tierarten in Fleisch und Fleischerzeugnissen entstehen, bis zu einem Gesamtbetrag von 20.000 EUR.

(3) Die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 werden aus der Haushaltslinie 17 04 03 finanziert.

Artikel 2 Förderfähige Kosten der Mitgliedstaaten

(1) Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird als Erstattung in Höhe von 50 % der Kosten für Tests geleistet, die die zuständigen Behörden in Durchführung des Kontrollplans gemäß Nummer 1 der Empfehlung der Kommission durchführen.

(2) Der Beitrag der Union darf nicht übersteigen:

  1. durchschnittlich 60 EUR je Test;
  2. die in Anhang I genannten Beträge.

(3) Nur die in Anhang II aufgeführten Kosten kommen für einen Beitrag in Frage.

Artikel 3 Förderfähige Kosten des Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W) in Gembloux, Belgien

(1) Der Beitrag der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird als Erstattung in Höhe von 100 % der Kosten geleistet, die bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Kalibrierung und Koordinierung der Testmethode entstehen, die bei der Durchführung des koordinierten Kontrollplans gemäß der Empfehlung der Kommission verwendet wird.

(2) Förderfähig sind folgende Kosten:

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