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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1742)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 22.03.2014 S. 104)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Entscheidung 95/408/EG des Rates 3 geändert und verfügt, dass die vorläufigen Listen von Drittländern und Drittlandbetrieben, die gemäß der Entscheidung 95/408/EG aufgestellt worden waren, sinngemäß weiterhin gelten sollten, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie der Richtlinie 2002/99/EG des Rates 6 die erforderlichen Maßnahmen erlassen werden konnten. Die Entscheidung galt bis zum Anwendungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, nämlich bis zum 1. Januar 2006.

(2) Die auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen, existieren nach wie vor.

(3) In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist das Verfahren niedergelegt, nach dem die Listen der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, aufgestellt und aktualisiert werden. Auf der Grundlage des genannten Artikels, insbesondere des Absatzes 5, der verfügt, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass der Öffentlichkeit aktuelle Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden, werden die Listen der Betriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr zulassen, auf der Website der Europäischen Kommission 7 veröffentlicht.

(4) Im Interesse klarer Unionsvorschriften und angesichts der Aufstellung von Listen der Drittlandbetriebe, aus denen Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugelassen sind, sollten die früheren Listen, die auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG erlassen worden waren und nunmehr überholt sind, aus Gründen der Rechtssicherheit formell aufgehoben werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Entscheidungen der Kommission werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2014

1) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

2) Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 30.04.2004 S. 33).

3) Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. Nr. L 243 vom 11.10.1995 S. 17).

4) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

6) Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11).

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