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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 155/2014 der Kommission vom 19. Februar 2014 zur Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2014 S. 11)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden "die Behörde") zur wissenschaftlichen Bewertung sowie an die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Information weiter.

(3) Die Behörde gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Nachdem Vitabiotics Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung von L-Tyrosin im Hinblick auf eine normale Dopaminsynthese (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00319) 2 abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "L-Tyrosin ist für die natürliche Dopaminbildung unerlässlich."

(6) Am 20. Juli 2011 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass die Funktion von L-Tyrosin für die normale Synthese von Catecholaminen bei der Bevölkerung im Allgemeinen bereits in einer früheren Stellungnahme 3 im Rahmen der Bewertung von Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 positiv bewertet worden sei und dass L-Tyrosin den Ausgangsstoff für die Synthese aller Catecholamine, einschließlich Dopamin, bilde. Demzufolge zog die Behörde den Schluss, dass zwischen der Zufuhr von L-Tyrosin über eine proteinhaltige Ernährung und dem Beitrag zu einer normalen Dopaminsynthese ein kausaler Zusammenhang nachgewiesen wurde, und sie schlug im Hinblick auf geeignete Verwendungsbedingungen vor, dass ein Lebensmittel mindestens eine Proteinquelle im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen solle.

(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben geprüft, ob die gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerungen widerspiegelt, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen zugelassen werden sollte, da - selbst bei Vorliegen einer positiven wissenschaftlichen Stellungnahme der Behörde - eine Zulassung auch dann rechtmäßig verweigert werden kann, wenn gesundheitsbezogene Angaben andere allgemeine und spezifische Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht erfüllen. In ihrer Antwort vom 9. November 2012 auf das Ersuchen der Kommission um - unter anderem - eine Klärung hinsichtlich der vorgelegten Nachweise für die gesundheitsbezogene Angabe zu L-Tyrosin und der vorgeschlagenen Verwendungsbedingung teilte die Behörde mit, dass sie ihre Schlussfolgerungen zu dieser Angabe auf die erwiesene biochemische Funktion von L-Tyrosin, wie es in Protein enthalten sei, gestützt habe. Sie fügte hinzu, dass sie auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise keine quantitative Angabe dazu machen könne, wie hoch die tägliche Aufnahme von L-Tyrosin per se sein müsse, damit die positive physiologische Wirkung erzielt werde. Daher ist es nicht möglich, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Angabe so festzulegen, dass sichergestellt ist, dass L-Tyrosin im Endprodukt in einer Menge vorhanden ist, die die positive physiologische Wirkung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hervorruft. Mangels solcher spezifischer Verwendungsbedingungen kann die positive Wirkung des Stoffs, auf die sich die Angabe bezieht, nicht gewährleistet werden, und somit könnte diese Angabe für den Verbraucher irreführend sein. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(8) Nachdem Pierre Fabre Dermo-Cosmétique einen Antrag gemäß Artikel 13

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