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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses

(ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 16)



Hebt RL 93/79/EWG auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es müssen Bestimmungen über das Verzeichnis der Versorger nach Maßgabe der Richtlinie 2008/90/EG und die Anzeigepflichten der Versorger festgelegt werden.

(2) Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten dieses Verzeichnis zugänglich machen, soweit zweckmäßig. Die Entscheidung darüber, ob dieses Verzeichnis oder Teile davon veröffentlicht werden sollen, wird den Mitgliedstaaten überlassen.

(3) Es sollten Regelungen für ein Sortenverzeichnis getroffen werden. Dieses Verzeichnis sollte neben den gemäß der Richtlinie 2008/90/EG eingetragenen Sorten auch die gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates 2 eingetragenen Sorten enthalten. In diesem Verzeichnis sollte angegeben werden, ob eine amtliche Beschreibung oder eine amtlich anerkannte Beschreibung zu den Sorten vorliegt.

(4) Genetisch veränderte Sorten sollten nur dann eingetragen werden, wenn der genetisch veränderte Organismus, aus dem die Sorte besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für den Anbau zugelassen ist.

(5) Es sollten die Bedingungen für die Eintragung von Sorten als Sorten mit amtlicher Beschreibung und das Verfahren für ihre Eintragung festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können gemäß der Richtlinie 2008/90/EG Bedingungen für die Eintragung einer Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung festlegen.

(6) Damit eine Sorte als Sorte mit amtlicher Beschreibung eingetragen werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle eine solche Beschreibung erstellen.

(7) Es sollten die Geltungsdauer einer Eintragung, die Erneuerung einer Eintragung und die Streichung einer Sorte aus dem Sortenverzeichnis geregelt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten sich untereinander sowie der Kommission bestimmte Angaben zu den eingetragenen Sorten und den Anträgen auf Eintragung von Sorten anzeigen. Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser Angaben ein gemeinsames Sortenverzeichnis veröffentlichen, um eine transparente und leicht abzufragende Datenbank einzurichten, die mehr Vertrauen auf dem Markt schafft.

(9) Es ist angezeigt, die Richtlinie 93/79/EWG der Kommission 5 aufzuheben.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Verzeichnis der Versorger

(1) Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren ein Verzeichnis der Versorger nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG. Dieses Verzeichnis wird als "Verzeichnis der Versorger" bezeichnet.

Das genannte Verzeichnis enthält neben den gemäß der vorliegenden Richtlinie registrierten Versorgern auch die Versorger, die gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.

Die Mitgliedstaaten machen das Verzeichnis der Versorger zugänglich, soweit zweckmäßig.

(2) Das Verzeichnis der Versorger muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Versorgers;
  2. die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Richtlinie 2008/90/EG, die der Versorger im betreffenden Mitgliedstaat ausführt, die Anschrift der beteiligten Betriebe und die wichtigsten der betroffenen Gattungen oder Arten; und
  3. Registernummer oder Code.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige amtliche Stelle eine natürliche oder juristische Person aus dem Verzeichnis der Versorger streicht, wenn festgestellt wurde, dass diese Person keine der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Richtlinie 2008/90/EG mehr ausführt.

Artikel 2 Anzeigepflicht der Versorger

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.

Keine Anzeigepflicht besteht für Versorger, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/34/EWG zugelassen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger jede Änderung ihrer Situation in Bezug auf die Angaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b anzeigen.

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