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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Genehmigung von S-Methopren als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 32 vom 01.02.2014 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 2 wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geprüft werden sollen. Auf dieser Liste steht auch S-Methopren.
(2) S-Methopren wurde in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 entspricht.
(3) Irland wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 29. Oktober 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 13. Dezember 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.
(5) Dem Bericht zufolge kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 18 verwendete Biozidprodukte, die S-Methopren enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.
(6) Daher ist es angezeigt, S-Methopren zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zuzulassen.
(7) Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.
(8) Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten, die Betroffenen und gegebenenfalls die Kommission sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird S-Methopren als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Januar 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3).
3) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1).
Anhang |
Gebräuchliche Bezeichnung | IUPAC-Bezeichnung Kennnummern | Mindestreinheit des Wirkstoffs1 | Zeitpunkt der Aufnahme | Aufnahme befristet bis | Produktart | Sonderbestimmungen2 |
S-Methopren | IUPAC-Bezeichnung: Isopropyl-(2E,4E,7S)-11- methoxy-3,7,11-trimethyl- 2,4-dodecadienoat EG-Nr.: k. A. |
950 g/kg | 1. September 2015 | 31. August 2025 | 18 | Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf EU-Ebene jedoch nicht berücksichtigt werden.
Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Bei Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, wird geprüft, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates3 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 |
(Stand: 11.03.2019)
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