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Regelwerk, EU 2014, Natur- Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 726)

(ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 29;
Beschl. 2014/497/EU - ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 56aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 24.07.2014 gemäß Art. 9 des Beschlusses 2014/497/EU - (ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 56)

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Xylella fastidiosa (Well und Raju) (im Folgenden: "der spezifizierte Organismus") ist in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG unter den Schadorganismen aufgeführt, deren Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde und deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist.

(2) Am 21. Oktober 2013 informierte Italien die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Vorkommen des spezifizierten Organismus auf seinem Hoheitsgebiet, und zwar in zwei getrennten Gebieten der Provinz Lecce in der Region Apulien. Danach wurden in derselben Provinz zwei weitere gesonderte Ausbrüche festgestellt. Das Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde bei mehreren Pflanzenarten, darunter Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, Nerium oleander L. und Quercus sp. L. nachgewiesen, deren Blätter verdorren und die schnell absterben. Damit wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union erstmals bestätigt. Bei mehreren anderen Pflanzenarten sind die Befallskontrollen noch nicht abgeschlossen. Der Vektor des spezifizierten Organismus in Apulien ist noch nicht identifiziert.

(3) Am 29. Oktober 2013 ergriff die Region Apulien Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG zum Schutz vor dem spezifizierten Organismus und zu dessen Tilgung 2.

(4) Italien berichtete, dass seine Inspektionen in den angrenzenden Provinzen Brindisi und Taranto keine Hinweise auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus ergeben haben.

(5) Auf Ersuchen der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") am 25. November 2013 eine Stellungnahme 3mit folgenden Schlussfolgerungen an: Der spezifizierte Organismus verfügt wahrscheinlich über eine breite Palette an Wirtspflanzen, darunter viele in Europa weit verbreitete Kultur- und Wildpflanzen.

(6) Der Hauptinvasionsweg des spezifizierten Organismus ist die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut. Der Invasionsweg von mit dem spezifizierten Organismus befallenen Vektoren, die mit Pflanzensendungen transportiert werden, ist ebenfalls von Bedeutung. Obst und Holz sind nebengeordnete Invasionswege mit vernachlässigbarer Einschleppungswahrscheinlichkeit. Saatgut, Schnittblumen und Waren des Blumenhandels sind nebengeordnete Invasionswege mit geringer Einschleppungswahrscheinlichkeit. Die Verbringung infizierter, zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen ist die wirksamste Möglichkeit der Verbreitung des spezifizierten Organismus über große Entfernungen.

(7) Aufgrund der Art des spezifizierten Organismus wird sich dieser wahrscheinlich rasch und weit verbreiten. Damit gewährleistet wird, dass sich der spezifizierte Organismus nicht auf das übrige Gebiet der Union ausbreitet, müssen unverzüglich Maßnahmen getroffen werden. Bis genauere Informationen über Wirtsspektrum, Vektoren, Invasionswege und Möglichkeiten zur Risikominderung vorliegen, sollte die Verbringung aus Gebieten, in denen möglicherweise infizierte Pflanzen vorkommen, verboten werden.

(8) Unter Berücksichtigung der Orte, an denen der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde, der besonderen geografischen Lage der Provinz Lecce und der Ungewissheiten hinsichtlich der Abgrenzungskritierien sollte das Verbot für die gesamte Provinz gelten, damit es rasch und wirksam angewandt werden kann.

(9) Das Verbot sollte für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, gelten, da diese Pflanzen den Hauptinvasionsweg des spezifizierten Organismus darstellen. Bei umfangreichen Probenahmen und Analysen in der Provinz Lecce hat sich allerdings herausgestellt, dass zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bestimmter Gattungen und Arten, die ihren Ursprung in von der Infektion betroffenen Teilen der Provinz haben, nicht mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Aufgrund dieses Nachweises sollte das Verbot nicht für Partien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen derjenigen Gattungen und Arten gelten, die beprobt und auf Befall mit dem spezifizierten Organismus untersucht wurden. Außerdem wäre es angezeigt, auch solche zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von dem Verbot auszunehmen, die an physisch vor der Einschleppung des spezifizierten Organismus vollständig geschützten Orten angebaut wurden und die zu den Gattungen und Arten zählen, die einem Zertifizierungssystem unterliegen, nach dem sie amtlich auf den spezifizierten Organismus untersucht und als von diesem frei befunden werden müssen.

(10) Angesichts der beschränkten Informationen über das mögliche Vorkommen des spezifizierten Organismus im übrigen Gebiet der Union sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zum Vorkommen dieses Organismus auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen. Wegen des großen Spektrums an möglichen Wirtspflanzen sollten diese Erhebungen an die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Gebiete, Wirtspflanzen und deren Erzeugnisse sowie an die Merkmale der möglichen Vektoren angepasst werden.

(11) Damit die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich zum spezifizierten Organismus und seinem Vorkommen sammeln können, sollten sie sicherstellen, dass ihnen diese Informationen übermittelt werden.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen informieren, die sie ergriffen haben, um diesem Beschluss zu entsprechen, damit ein wirksamer Überblick über die Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet ist.

(13) Die Maßnahmen sollten spätestens am 30. April 2014 überprüft werden, damit genauere wissenschaftliche und fachliche Informationen sowie die Ergebnisse der laufenden Inspektionen und Analysen der italienischen Behörden berücksichtigt werden können.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Provinz Lecce, Region Apulien (Italien), heraus ist verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für:

  1. Saatgut;
  2. Partien mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten, die beprobt und auf Befall mit Xylella fastidiosa (Well und Raju) (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") untersucht und als frei von diesem Organismus befunden wurden;
  3. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten, die an physisch vor der Einschleppung des spezifizierten Organismus vollständig geschützten Orten angebaut wurden und die im Rahmen eines Zertifizierungssystems, nach dem sie amtlich auf Befall mit dem spezifizierten Organismus untersucht und als von diesem frei befunden wurden, amtlich zertifiziert wurden.

Artikel 2 Erhebungen

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche amtliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Bei diesen Erhebungen werden - je nach Fall - Biologie, Anbaubedingungen und Wachstumszeiten der Pflanzen berücksichtigt, die Gegenstand der Erhebung sind, sowie die Klimabedingungen, die Biologie des spezifizierten Organismus und die Merkmale der potenziellen Vektoren.

(2) Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jedes Jahres gemeldet und decken einen Zeitraum von einem Jahr ab, der am 30. September des jeweiligen Jahres endet. Die Ergebnisse der ersten Erhebung werden bis zum 31. Oktober 2014 gemeldet und decken den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 30. September 2014 ab.

Artikel 3 Meldung des Vorkommens

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die feststellt oder Grund zu der Annahme hat, dass der spezifizierte Organismus vorkommt, dies der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Kalendertagen meldet.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Person der zuständigen Behörde die ihr vorliegenden Informationen über dieses Vorkommen auf Nachfrage vorlegt.

Artikel 4 Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 5 Überprüfung

Dieser Beschluss wird spätestens am 30. April 2014 überprüft.

Artikel 6 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

_______
1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Deliberazione della Giunta Regionale, Regione Puglia, N.2023 del 29.10.2013 (Misure di emergenza per la prevenzione, il controllo e la eradicazione del batterio da quarantena Xylella fastidiosa associato al "Complesso del disseccamento rapido dell'olivo").

3) Statement of EFSa on host plants, entry and spread pathways and risk reduction options for Xylella fastidiosa Wells et al. EFSa Journal 2013; 11(11):3468 [50 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3468.

.

Liste der Gattungen und Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Anhang I

Abelia R. Br.

Acacia dealbata Link

Acca sellowiana (O. Berg) Burret

Arbutus unedo L.

Begonia L.

Boronia crenulata Sm.

Brachychiton discolor F. Muell.

Buxus sempervirens L.

Callistemon citrinus (Curtis) Skeels

Camellia L.

Ceratonia siliqua L.

Cercis siliquastrum L.

Chamelaucium uncinatum Schauer

Cinnamomun camphora (L.) J.Presl.

Citrus L.

Crataegus Tourn. ex L.

Cyclamen L.

Diosma L.

Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl.

Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch

Ficus L.

Grevillea R.Br. ex Knight

Ilex aquifolium L.

Jasminum L.

Laurus nobilis L.

Lavandula angustifolia Mill.

Ligustrum vulgare L.

Magnolia grandiflora L.

Mandevilla sanderi (Hemsl.) Woodson

Metrosideros Banks ex Gaertn.

Morus alba L.

Myrtus communis L.

Nandina domestica Thunb.

Polygala myrtifolia L.

Punica granatum L.

Rosa L.

Salvia officinalis L.

Schinus molle L.

Trachelospermum jasminoides (Lindl.) Lem.

Viburnum tinus L.

Viola L.

Vitis L.

Weigela florida (Bunge) A. DC.

.

Liste der Gattungen und Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Anhang II

Apium graveolens L.

Brassica L.

Capsicum annuum L.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. & Nakai

Cucumis melo L.

Cucurbita pepo L.

Foeniculum vulgare Mill.

Lactuca L.

Petroselinum Hill

Solanum lycopersicum L.

Solanum melongena L.

ENDE

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