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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2014 S. 33;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte, die ein großes Potenzial für eine kosteneffiziente Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen, darunter Haushaltsgeräte wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben.

(3) Die Kommission hat in Vorstudien die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4) Als wichtigster relevanter Umweltaspekt der betroffenen Produkte für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt.

(5) Auf Funktionen im Bereitschafts- oder Aus-Zustand kann ein großer Teil des Gesamtstromverbrauchs von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben entfallen. Für den Stromverbrauch in diesen Zuständen werden deshalb ebenfalls Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festgelegt. Die Anforderungen hinsichtlich des Bereitschafts- und Aus-Zustands von Haushaltsbacköfen und -kochmulden beruhen auf den Ökodesign-Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand 2.

(6) Der jährliche Energieverbrauch von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben betrug im Jahr 2010 in der EU Schätzungen zufolge 755 PJ (Primärenergieverbrauch). Falls keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird der jährliche Energieverbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 779 PJ ansteigen. Die Vorstudien zeigen, dass der Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann.

(7) Es wird erwartet, dass die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung zusammen mit den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission 3 festgelegten Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung zu jährlichen Primärenergieeinsparungen von 27 PJ/Jahr im Jahr 2020 und 60 PJ/Jahr bis 2030 führen.

(8) Die Vorstudien haben ergeben, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, nicht notwendig sind, da der Strom- und Gasverbrauch von Haushaltskochgeräten wie Backöfen, Kochmulden und Dunstabzugshauben in der Nutzungsphase der wichtigste Umweltaspekt ist.

(9) Eine Verringerung des Energieverbrauchs der dieser Verordnung unterliegenden Produkte sollte durch die Anwendung vorhandener kostengünstiger und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für die Anschaffung und den Betrieb dieser Produkte führen können.

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(Stand: 11.03.2019)

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