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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Verordnung 2014/42/EU des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 18)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 2 des Rates werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 24. November 2013 haben sich China, Deutschland, Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die für eine Dauer von sechs Monate gelten und im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden können.

(3) Im Rahmen dieses ersten Schrittes soll Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen ergreifen, die im gemeinsamen Aktionsplan näher beschrieben sind. Im Gegenzug soll eine Reihe freiwilliger Maßnahmen getroffen werden, zu denen auf Seiten der Union die Aussetzung folgender restriktiver Maßnahmen für eine Dauer von sechs Monaten gehört, in denen die betreffenden Verträge zu erfüllen sind:

(4) Außerdem ist im gemeinsamen Aktionsplan vorgesehen, die Obergrenzen für Genehmigungen für Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache anzuheben.

(5) Am 20 Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/21/GASP 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen.

(6) Da die vorgenannten Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 11 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse ausgesetzt.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe d wird ausgesetzt, insofern es die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse betrifft."

2. In Artikel 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d

werden ausgesetzt."

3. In Artikel 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c werden in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren ausgesetzt."

4. Folgender Artikel 28b wird eingefügt:

"Artikel 28b

(1) Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran eingeführt wurden.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen."

5. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe a wird

i) der Betrag "100.000 EUR" durch "1.000.000 EUR" ersetzt;

ii) der Betrag "40.000 EUR" durch "400.000 EUR" ersetzt.

b) In Absatz 3 Buchstabe b wird der Betrag "100.000 EUR" durch "1.000.000 EUR" ersetzt;

iii) der Betrag "40.000 EUR" durch "400.000 EUR" ersetzt.

c) In Absatz 3 Buchstabe c wird der Betrag "10.000 EUR" durch "100.000 EUR" ersetzt.

6. Artikel 30a wird wie folgt geändert:

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