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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

(ABl. L 18 vom 21.01.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/475 - ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/476 - ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 6;
VO (EU) 2015/477 - ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 11;
VO (EU) 2015/478 - ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16;
VO (EU) 2015/479 - ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 34;
VO (EU) 2015/752 - ABl L 124 vom 19.05.2015 S. 16;
VO (EU) 2015/755 - ABl L 124 vom 19.05.2015 S. 33;
VO (EU) 2015/938 - ABl. L 160 vom 25.06.2015 S. 57;
VO (EU) 2015/939 - ABl. L 160 vom 25.06.2015 S. 62;
VO (EU) 2015/940 - ABl. L 160 vom 25.06.2015 S. 69;
VO (EU) 2015/941 - ABl. L 160 vom 25.06.2015 S. 76;
VO (EU) 2015/1145 - ABl. L 191 vom 17.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2019/125 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Reihe von Basisverordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik sehen vor, dass Rechtsakte zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik entweder vom Rat im Rahmen von in den verschiedenen betroffenen Instrumenten festgesetzten Verfahren oder von der Kommission nach bestimmten Verfahren und unter Kontrolle des Rates erlassen werden müssen. Diese Verfahren unterliegen nicht dem Beschluss 1999/468/EG des Rates 2.

(2) Es ist angebracht, diese Basisverordnungen zu ändern, um eine Kohärenz mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon sicherzustellen. Dies sollte, soweit angemessen, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission und durch die Anwendung bestimmter Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.

(3) Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

(4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind -

haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs geändert.

Artikel 2

Bezugnahmen auf Bestimmungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen von Ausschüssen.

In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen

  1. gilt die Bezugnahme auf die Begriffe "Europäische Gemeinschaft", "Gemeinschaft", "Europäischen Gemeinschaften" oder "Gemeinschaften" als Bezugnahme auf die "Europäische Union" oder die "Union";
  2. gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "gemeinsamer Markt" als Bezugnahme auf den "Binnenmarkt";

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