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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines

Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 72)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bestehenden Unionsrichtlinien zu den Urheber- und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern schon jetzt ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem die Verwertung von durch diese Rechte geschützten Inhalten stattfinden kann. Diese Richtlinien tragen zur Förderung und Bewahrung der Kreativität bei. In einem Binnenmarkt, in dem es keine Wettbewerbsverzerrungen gibt, stößt der Schutz von Innovationen und geistiger Schöpfung auch Investitionen in innovative Dienstleistungen und Produkte an.

(2) Die Verbreitung von urheberrechtlich oder durch verwandte Rechte geschützten Inhalten wie Büchern, audiovisuellen Produktionen oder Tonträgern und die Erbringung von damit zusammenhängenden Leistungen erfordern die Einräumung der Nutzungsrechte durch die Inhaber der Urheber- oder verwandten Schutzrechte, d. h. der Schöpfer der Werke, der ausübenden Künstler, der Produzenten oder der Verleger. Im Regelfall kann der Rechtsinhaber zwischen individueller und kollektiver Rechtewahrnehmung wählen, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben - unter Einhaltung des Unionsrechts und der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - etwas anderes bestimmt. Die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten beinhaltet die Vergabe von Lizenzen an Nutzer, die Prüfung der Rechnungen der Nutzer, die Überwachung der Nutzung der Rechte, die Durchsetzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Einziehung der Einnahmen aus der Rechteverwertung und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ermöglichen es Rechtsinhabern, Vergütungen für die Nutzung ihrer Rechte - auch auf ausländischen Märkten - zu erhalten, die sie selbst sonst nicht überwachen oder durchsetzen könnten.

(3) Gemäß Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit der kulturellen Vielfalt Rechnung zu tragen und einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt und der gleichzeitigen Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung spielen als Förderer der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen eine wichtige Rolle, und sollten dies auch weiterhin tun, da sie kleinsten und weniger populären Repertoires Zugang zum Markt verschaffen und im Interesse der Rechtsinhaber und der Öffentlichkeit soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen erbringen.

(4) In der Union ansässige Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sollten bei der Vertretung für in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften oder ansässigen Rechtsinhabern oder bei der Vergabe von Lizenzen an in anderen Mitgliedstaaten wohnhafte oder ansässige Nutzer in den Genuss der in den Verträgen verankerten Freiheiten kommen.

(5) Die nationalen Regelungen über die Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung weichen stark voneinander ab, insbesondere was deren Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber Mitgliedern und Rechtsinhabern betrifft. Dies hat in mehreren Fällen zu Schwierigkeiten - vor allem für ausländische Rechtsinhaber, wenn diese versuchen, ihre Rechte auszuüben - und zu einer mangelhaften Verwaltung des Aufkommens geführt. Mängel in der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen zu einer ineffizienten Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im gesamten Binnenmarkt mit nachteiligen Folgen für die Mitglieder von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhaber und Nutzer.

(6) Die Verbesserungswürdigkeit der Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wurde schon in der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission 3 erkannt. In dieser Empfehlung werden eine Reihe von Grundsätzen formuliert, wie die Möglichkeit der freien Wahl der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Rechtsinhaber, die Gleichbehandlung gleicher Kategorien von Rechtsinhabern und die gerechte Verteilung der Lizenzeinnahmen. Außerdem werden die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgefordert, die Nutzer vor den Verhandlungen zwischen ihnen hinreichend über Tarife und Repertoire zu informieren. Ferner werden Empfehlungen zur Rechenschaftspflicht von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zur Vertretung des Rechtsinhabers in den Entscheidungsgremien von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und zur Streitbeilegung abgegeben. Die Empfehlung wurde jedoch nicht von Allen in demselben Maße befolgt.

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