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Regelwerk, EU 2014, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2014/25/EU der Kommission vom 17. Januar 2014 über einen von der Slowakischen Republik mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 59)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Slowakische Republik hat der Kommission am 8. Januar 2013 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU ihren nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass Unstimmigkeiten zwischen der im nationalen Übergangsplan enthaltenen Anlagenliste und den von der Slowakischen Republik in ihrem Emissionsinventar für 2009 gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gemeldeten Anlagen bestanden.

(3) Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 4 forderte die Kommission die slowakischen Behörden auf zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln des Artikels 29 der Richtlinie 2010/75/EU und die Definition von "Betriebsstunden" in Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2010/75/EU korrekt angewendet wurden. Die Kommission verlangte außerdem zusätzliche Daten, namentlich die Klarstellung von Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar gemäß der Richtlinie 2001/80/EG.

(4) Die Slowakische Republik hat mit Schreiben vom 27. Juni 2013 5 zusätzliche Informationen übermittelt.

(5) Auf der Grundlage der Prüfung der aktualisierten Informationen forderte die Kommission die slowakischen Behörden mit Schreiben vom 23. Juli 2013 6 auf zu bestätigen, dass keine der Anlagen, denen eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt wird, in den nationalen Übergangsplan einbezogen war. Die Kommission verlangte ferner von den slowakischen Behörden, eine Reihe von Emissionsgrenzwerten zu überprüfen, die für die Berechnungen herangezogen werden, und nachzuweisen, dass die Kriterien für ihre Anwendung erfüllt waren.

(6) Mit Schreiben vom 16. August 2013 7 teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass zwei Anlagen aus dem nationalen Übergangsplan gestrichen wurden. Zur Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" erklärte die Slowakische Republik, dass zwar einem Teil der Anlage über mehrere Jahre hinweg die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt worden war, dieser Teil aber 2010 neu errichtet wurde. Die Slowakische Republik führte an, diese Anlage könne daher in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden. Die Slowakische Republik legte außerdem mehrere berichtigte Emissionsgrenzwerte vor, für zwei Anlagen wurde jedoch nicht begründet, warum die speziellen Grenzwerte verwendet wurden.

(7) Mit Schreiben vom 27. September 2013 8 teilte die Kommission der Slowakischen Republik mit, dass gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU und auf der Grundlage der übermittelten Informationen die Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5", von der ein Teil die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG angewandt hatte, nicht in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden konnte. Darüber hinaus verlangte die Kommission von den slowakischen Behörden zusätzliche Angaben zum Aschegehalt der flüssigen Brennstoffe, die in zwei Anlagen verfeuert wurden, für die ein Staub-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3 angewandt wurde.

(8) Mit Schreiben vom 30. September 2013 9 teilte die Slowakische Republik der Kommission mit, dass der Staub-Emissionsgrenzwert der beiden Anlagen auf 50 mg/Nm3 gesenkt worden war. Die Slowakische Republik legte weitere Angaben vor, um das Argument zu untermauern, nach dem die Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" nicht unter Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2010/75/EU fällt und in den nationalen Übergangsplan einbezogen werden kann.

(9) Nach einem Treffen zwischen den slowakischen Behörden und Vertretern der Kommission am 11. Oktober 2013 stellte die Slowakische Republik mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 10 den Sachverhalt bei der Anlage "U.S. Steel Košice, s.r.o., boilers K1-K5" weiter klar, indem sie erläuterte, dass lediglich ein Kessel die Ausnahme gemäß Artikel 4

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