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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2001, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, ber. 2002 L 319 S. 30;
Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
Anforderung gemäß Beitrittsakte** 2003;
RL 2006/105/EG - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 368;
RL 2009/31/EG - ABl Nr. L 140 vom 23.04.2009 S. 114;
RL 2010/75/EU - ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 Umsetzung Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2016 gem. Art. 81 der RL 2010/75/EU - Entsprechungstabelle - Umsetzung -  Übergangsbestimmungen

Neufassung -Ersetzt RL 88/609/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 2. August 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die "Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft" hat zur Verminderung und Kontrolle der Emissionen von Großfeuerungsanlagen in die Atmosphäre beigetragen. Sie sollte aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

(2) Das fünfte Umweltaktionsprogramm 4 nennt als Zielsetzung, dass die kritischen Eintragsraten und Konzentrationen bestimmter zur Versauerung führender Schadstoffe wie Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxide (NOx) zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen, und dass hinsichtlich der Luftqualität alle Menschen wirksam gegen anerkannte Gesundheitsrisiken durch Luftverschmutzung geschützt werden sollten.

(3) Die Mitgliedstaaten haben das Göteborg-Protokoll der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) vom 1. Dezember 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Euthrophierung und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung unterzeichnet. Dieses Protokoll enthält unter anderem Verpflichtungen, Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen zu vermindern.

(4) Die Kommission hat eine Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie gegen die Versauerung veröffentlicht, in der die Überarbeitung der Richtlinie 88/609/EWG als Bestandteil dieser Strategie angesehen wurde, wobei das langfristige Ziel darin besteht, die Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen so weit zu vermindern, dass es bei Depositionen und Konzentrationen zu einer Unterschreitung der kritischen Eintragsraten und Konzentrationen kommt.

(5) In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Subsidiarität nach Artikel 5 des Vertrags kann die angestrebte Verminderung der zur Versauerung beitragenden Emissionen aus Großfeuerungsanlagen von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden, und ein unkoordiniertes Vorgehen bietet keine Gewähr für die Erreichung des gewünschten Ziels. In Anbetracht der Notwendigkeit, die zur Versauerung beitragenden Emissionen gemeinschaftsweit zu vermindern, ist es wirksamer, auf Gemeinschaftsebene tätig zu werden.

(6) Die bestehenden Großfeuerungsanlagen tragen erheblich zu den Emissionen von Schwefeldioxid und Stickoxiden in der Gemeinschaft bei; diese Emissionen müssen vermindert werden. Es ist daher erforderlich, das Konzept an die unterschiedlichen Merkmale des Großfeuerungsanlagensektors in den Mitgliedstaaten anzupassen.

(7) In der "Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" ist ein integriertes Konzept zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vorgesehen, wonach alle Aspekte des Umweltverhaltens einer Anlage einer integrierten Betrachtung unterzogen werden. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW fallen in den Geltungsbereich jener Richtlinie. Nach Artikel 15 Absatz 3 jener Richtlinie muss die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen veröffentlichen. Nach Artikel 18 jener Richtlinie legt der Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest, wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs nach Artikel 16 jener Richtlinie herausgestellt hat, dass die Gemeinschaft tätig werden muss.

(8) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der vorliegenden Richtlinie sollte als notwendige, nicht aber als hinreichende Bedingung für die Einhaltung der Richtlinie 96/61/EG in Bezug auf den Einsatz der besten verfügbaren Techniken angesehen werden. Ihre Einhaltung kann strengere Emissionsgrenzwerte, Emissionsgrenzwerte für andere Stoffe und andere Medien sowie weitere geeignete Bedingungen erforderlich machen.

(9) Über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren sind in der Industrie Erfahrungen mit Verfahren zur Verminderung von Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen gesammelt worden.

(10) Im Protokoll über Schwermetalle zum UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung werden Maßnahmen zur Verminderung der Schwermetallemissionen bestimmter Anlagen empfohlen. Der Einsatz von Entstaubungsanlagen führt bekanntlich nicht nur zu einer Verminderung von Staubemissionen, sondern auch zu einer Verminderung der partikelgebundenen Schwermetallemissionen.

(11) Anlagen zur Elektrizitätserzeugung haben am Großfeuerungsanlagensektor einen bedeutenden Anteil.

(12) Die "Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt" bezweckt unter anderem eine Verteilung neuer Produktionskapazitäten unter den Marktneulingen des Sektors.

(13) Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, ihre Kohlendioxidemissionen zu vermindern. Wo durchführbar, bietet die Kraft-Wärme-Kopplung eine wertvolle Möglichkeit, den Gesamtwirkungsgrad beim Einsatz von Brennstoffen erheblich zu verbessern.

(14) Bereits heute wird in verstärktem Maße Erdgas zur Elektrizitätserzeugung verwendet, und dieser Trend wird sich wahrscheinlich fortsetzen, insbesondere durch den Einsatz von Gasturbinen.

(15) Im Hinblick auf die zunehmende Energieerzeugung aus Biomasse sind besondere Emissionsstandards für diesen Brennstoff gerechtfertigt.

(16) In der Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung 5 wird hervorgehoben, dass die Abfallverwertung gefördert werden muss und dass angemessene Emissionsstandards für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Abfälle verbrannt werden, gelten sollten, damit ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt ist.

(17) In der Industrie sind Erfahrungen mit Verfahren und Ausrüstungen zur Messung der wichtigsten von Großfeuerungsanlagen emittierten Schadstoffe gesammelt worden. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat Arbeiten mit dem Ziel durchgeführt, einen Rahmen zur Gewährleistung vergleichbarer Messergebnisse innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen und für ein hohes Qualitätsniveau solcher Messungen zu sorgen.

(18) Es ist erforderlich, den Kenntnisstand über die wichtigsten Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen zu verbessern. Damit die jeweiligen Daten das Verschmutzungsniveau einer Anlage wirklich repräsentativ wiedergeben, sollten diese Informationen auch mit den Kenntnissen über den Energieverbrauch der Anlage in Bezug gesetzt werden.

(19) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten die Richtlinie 88/609/EWG umsetzen und durchführen müssen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff (fest, flüssig oder gasförmig) darin verfeuert wird.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

  1. "Emission" die Ableitung von Stoffen aus der Feuerungsanlage in die Luft;
  2. "Abgase" gasförmige Ableitungen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen; ihr Volumenstrom wird bezogen auf Normbedingungen (Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtgehalts an Wasserdampf und wird angegeben in Kubikmeter je Stunde (Nm3/h);
  3. "Emissionsgrenzwert" die zulässige Menge eines in den Abgasen der Feuerungsanlage enthaltenen Stoffes, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf sie wird als Masse pro Volumen der Abgase in mg/ Nm3 ausgedrückt, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff in den Abgasen von 3 v.H. bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, 6 v.H. bei festen Brennstoffen und 15 v.H. bei Gasturbinen;
  4. "Schwefelabscheidegrad" das Verhältnis der Schwefelmenge, die am Standort der Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;
  5. "Betreiber" jede natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt;
  6. "Brennstoff` alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung der Feuerungsanlage mit Ausnahme von Abfällen bzw. Müll, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll, 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher Abfälle oder anderer Rechtsakte der Gemeinschaft fallen, mit denen eine oder mehrere dieser Richtlinien außer Kraft gesetzt oder ersetzt werden;
  7. "Feuerungsanlage" jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden. Diese Richtlinie betrifft nur Feuerungsanlagen zum Zwecke der Energieerzeugung mit Ausnahme derjenigen, die Verbrennungsprodukte unmittelbar bei Herstellungsverfahren verwenden. Insbesondere gilt diese Richtlinie nicht für folgende Feuerungsanlagen:
    1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden, z.B. Wärmöfen, Wärmebehandlungsöfen;
    2. Nachverbrennungsanlagen, d.h. technische Einrichtungen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
    3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
    4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;
    5. in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;
    6. Koksöfen;
    7. Winderhitzer (cowpers);
    8. technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;
    9. Gasturbinen, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;
    10. Gasturbinen, für die die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde oder die nach Auffassung der zuständigen Behörde vor dem 27. November 2002 Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrags sind, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wird, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 sowie des Anhangs VIII Abschnitte A und B.

    Ferner fallen Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren angetrieben werden, nicht unter diese Richtlinie.

    Werden zwei oder mehr gesonderte Neuanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Urteil der zuständigen Behörden über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Einheit;

  8. "Mehrstofffeuerungsanlage" eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;
  9. "Neuanlage" eine Feuerungsanlage, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste Betriebsgenehmigung ab dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist;
  10. "bestehende Anlage" eine Feuerungsanlage, für die die erste Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste Betriebsgenehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist;
  11. "Biomasse" die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können, sowie die nachstehenden als Brennstoff verwendeten Abfälle:
    1. pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
    2. pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
    3. faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
    4. Korkabfälle;
    5. Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
  12. "Gasturbine" jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxiidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
  13. "Gebiete in äußerster Randlage" im Fall Frankreichs die französischen überseeischen Departements, im Fall Portugals die Azoren und Madeira und im Fall Spaniens die Kanarischen Inseln.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens zum 1. Juli 1990 geeignete Programme zur schrittweisen Verminderung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen. Diese Programme enthalten neben den Zeitplänen die Einzelheiten ihrer Durchführung.

(2) In Übereinstimmung mit den Programmen nach Absatz 1 halten die Mitgliedstaaten bis zur Durchführung der Vorschriften des Artikels 4, die für bestehende Anlagen gelten, weiterhin die für Schwefeldioxid in Anhang I Spalten 1 bis 6 und die für Stickstoffoxide in Anhang II Spalten 1 bis 4 festgelegten Emissionshöchstmengen und entsprechenden Vomhundertsätze der Verminderung zu dem in diesen Anhängen jeweils angegebenen Termin ein.

(3) Während der Laufzeit der Programme stellen die Mitgliedstaaten auch die jährlichen Gesamtemissionen gemäß Anhang VIII Abschnitt C fest.

(4) Sollte eine wesentliche und unerwartete Änderung der Energienachfrage oder der Verfügbarkeit bestimmter Brennstoffe oder bestimmter Energieerzeugungsanlagen zu schwerwiegenden technischen Problemen bei der Durchführung des gemäß Absatz 1 aufgestellten Programms eines Mitgliedstaats führen, so beschließt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Angaben in dem Antrag eine Änderung der in den Anhängen I und II für diesen

Mitgliedstaat festgelegten Emissionshöchstmengen und/oder Zeitpunkte und teilt ihre Entscheidung dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen drei Monaten mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann binnen drei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet des Artikels 17 treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit jede Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, jede Betriebsgenehmigung für Neuanlagen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde vor dem 27. November 2002 Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrags sind, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wird, Bestimmungen über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Abschnitt a der Anhänge III bis VII enthält.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit jede Errichtungsgenehmigung oder, falls ein solches Verfahren nicht besteht, jede Betriebsgenehmigung für andere als die von Absatz 1 erfassten Neuanlagen Bestimmungen über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Abschnitt B der Anhänge III bis VII enthält.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 96/61/EG und der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität erzielen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 eine nennenswerte Verminderung der Emissionen, indem sie

  1. geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass jede Betriebsgenehmigung für bestehende Anlagen Bestimmungen darüber enthält, dass die Emissionsgrenzwerte, die an die in Absatz 1 aufgeführten Neuanlagen gestellt werden, eingehalten werden, oder
  2. sicherstellen, dass bestehende Anlagen von dem nationalen Emissionsverminderungsplan gemäss Absatz 6 erfasst werden,

und gegebenenfalls die Artikel 5, 7 und 8 anwenden.

(4) Unbeschadet der Richtlinien 96/61/EG und 96/62/EG können bestehende Anlagen unter folgenden Bedingungen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 3 und der Einbeziehung in den nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden:

  1. der Betreiber einer bestehenden Anlage verpflichtet sich in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 30. Juni 2004 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, die Anlage ab 1. Januar 2008 nicht länger als 20.000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben;
  2. der Betreiber muss der zuständigen Behörde jedes Jahr eine Übersicht über die Zeiten vorlegen, in denen er die Anlage im Rahmen ihrer zulässigen Restbetriebsdauer betrieben hat, sowie über die noch verbleibenden Zeiten.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung von strengeren als in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 sowie in Artikel 10 angegebenen Emissionsgrenzwerten sowie von kürzeren Durchführungsfristen verlangen; sie können weitere Schadstoffe einbeziehen sowie zusätzliche Anforderungen oder eine Anpassung der Anlagen an den technischen Fortschritt vorschreiben.

(6) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens sowie ihrer Verpflichtungen gemäß der "Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe" und gemäß der Richtlinie 96/62/EG einen nationalen Emissionsverminderungsplan für bestehende Anlagen unter Berücksichtigung unter anderem der Einhaltung der in den Anhängen I und II angeführten Höchstmengen festlegen und durchführen.

Nach dem nationalen Emissionsverminderungsplan werden die jährlichen Gesamtemissionen von Stickoxid (NOx), Schwefeldioxid (SO2) und Staub aus bestehenden Anlagen auf das Niveau vermindert, das erreicht worden wäre, wenn die in Absatz 3 erwähnten Emissionsgrenzwerte auf im Jahr 2000 in Betrieb befindlichen bestehenden Anlagen angewandt worden wären (einschließlich derjenigen bestehenden Anlagen, die im Jahr 2000 einem von den zuständigen Behörden genehmigten Sanierungsplan zur Einhaltung der durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Emissionsverminderungen unterworfen waren), und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen jährlichen Betriebszeit, des verfeuerten Brennstoffs und der thermischen Leistung der genannten Anlagen, ermittelt als Durchschnitt der letzten fünf Betriebsjahre bis einschließlich 2000.

Die Schließung einer in den nationalen Emissionsverminderungsplan einbezogenen Anlage darf nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.

Der nationale Emissionsverminderungsplan kann unter keinen Umständen eine Anlage von der Erfüllung der Bestimmungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, unter anderem der Richtlinie 96/61/EG, entbinden.

Für die nationalen Emissionsverminderungspläne gilt Folgendes:

  1. Der Plan enthält Ziele und zugehörige Zielvorgaben, Maßnahmen und Fristen für die Erreichung dieser Ziele und Zielvorgaben sowie einen Überwachungsmechanismus;
  2. die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren jeweiligen nationalen Emissionsverminderungsplan bis zum 27. November 2003 mit;
  3. die Kommission prüft innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Buchstabe b, ob der Plan die in diesem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt oder nicht. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon, der innerhalb der folgenden drei Monate mitteilt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die in diesem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt werden;
  4. die Kommission stellt bis zum 27. November 2002 Leitlinien auf, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Pläne zu unterstützen.

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung der Fortschritte im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft in Bezug auf die Versauerung und die Luftqualität gemäß der Richtlinie 96/62/EG einen Bericht vor, in dem sie folgende Punkte bewertet:

  1. die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen;
  2. die durch Großfeuerungsanlagen emittierten Schwermetallmengen;
  3. die Kostenwirksamkeit sowie die Kosten und den Nutzen weiterer Emissionsverminderungen in den Mitgliedstaaten im Bereich der Feuerungsanlagen im Vergleich zu anderen Bereichen;
  4. die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit solcher Emissionsverminderungen;
  5. die Auswirkungen der für den Bereich der Großfeuerungsanlagen festgelegten Standards, einschließlich der Bestimmungen über einheimische feste Brennstoffe, und der Wettbewerbssituation innerhalb des Energiemarkts auf die Umwelt und den Binnenmarkt;
  6. jeden von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 übermittelten nationalen Emissionsverminderungsplan.

In ihrem Bericht legt die Kommission auch einen geeigneten Vorschlag für mögliche Endtermine oder niedrigere Grenzwerte in Bezug auf die in Fußnote 2 von Anhang VI Abschnitt a vorgesehene Ausnahme vor.

(8) Dem Bericht nach Absatz 7 werden gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt, bei denen die Richtlinie 96/61/EG berücksichtigt wird.

Artikel 5

Abweichend von Anhang III gilt Folgendes:

  1. Für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 400 MW oder mehr, die höchstens die nachstehend genannte Anzahl von Stunden jährlich (im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, gilt für die Schwefeldioxid-Emissionen ein Grenzwert von 800 mg/Nm3:

    Diese Bestimmung gilt nicht für Neuanlagen, für die die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wird.

  2. Das Königreich Spanien kann bis 31. Dezember 1999 mit einheimischen oder importierten festen Brennstoffen befeuerte neue Kraftwerke mit einer thermischen Nennleistung von 500 MW oder mehr genehmigen, die vor Ende des Jahres 2005 in Betrieb gehen und folgenden Anforderungen genügen:
    1. bei importierten festen Brennstoffen ein Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid von 800 mg/Nm3,
    2. bei einheimischen festen Brennstoffen ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 v.H.,

    vorausgesetzt, die zugelassene Gesamtkapazität solcher Anlagen, für die die Ausnahmeregelung gilt, beträgt höchstens

Artikel 6

Im Falle von Neuanlagen, für die die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wird, oder im Falle von Anlagen, die unter Artikel 10 fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit von Vorkehrungen für die Kraft-Wärme-Koppelung geprüft wird. In den Fällen, in denen die Durchführbarkeit bestätigt wird, sind die Anlagen unter Berücksichtigung der Markt- und Vertriebssituation entsprechend auszurüsten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Genehmigung oder Zulassung nach Artikel 4 geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden. Im Fall eines Ausfalls muss die zuständige Behörde insbesondere den Betreiber veranlassen, den Betrieb der Anlage einzuschränken oder gänzlich einzustellen, wenn eine Rückkehr zum Normalbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden erreicht wird, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiterzubetreiben. Auf jeden Fall ist die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen. Unter keinen Umständen darf die Gesamtbetriebsdauer ohne Abgasreinigung innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums 120 Stunden übersteigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die Frist von 24 bzw. 120 Stunden zulassen, wenn ihrer Auffassung nach

  1. ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist oder
  2. die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.

(2) Die zuständige Behörde kann die Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei Anlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten aussetzen, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten. Derartige Fälle werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in Artikel 4 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Anlage, in der normalerweise nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird und die andernfalls mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise während eines Zeitraums von nicht mehr als 10 Tagen, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben, auf andere Brennstoffe ausweichen muss. Die zuständige Behörde ist über jeden einzelnen Fall sofort nach dessen Eintreten zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission umgehend über die Fälle gemäß diesem Absatz.

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