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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 355 vom 31.12.2013 S. 60;
VO (EU) 2021/637 - ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2021/637
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 437 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 492 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält die auf internationaler Ebene vereinbarten Standards des dritten Internationalen Regulierungsrahmens für Banken des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht 2 (nachstehend "basel III"). Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass Offenlegungspflichten dazu beitragen sollen, die Transparenz im Bereich der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zu erhöhen, sollten die Offenlegungsvorschriften, die für die nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beaufsichtigten Institute gelten, zu Vergleichszwecken mit dem in den "Offenlegungsanforderungen für die Zusammensetzung des Eigenkapitals" 4 des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) dargelegten internationalen Rahmen in Einklang stehen, der unter Berücksichtigung des Rechtsrahmens der Union und seiner Besonderheiten angepasst wird.
(2) Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen, sollte ein Satz von Mustern für die Offenlegung zur Verfügung gestellt werden. Dieser sollte ein Muster für die Offenlegung der Eigenmittel und ein Muster für die Merkmale der Kapitalinstrumente umfassen, mit deren Hilfe ein detaillierter Überblick über die Kapitalposition der Institute bzw. ein ausreichend detailliertes Bild der Merkmale der Kapitalinstrumente eines Instituts gewonnen werden kann.
(3) Der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke stimmt nicht mit dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke überein, was dazu führt, dass für die Berechnung der Eigenmittel und die veröffentlichten Abschlüsse, insbesondere bei Eigenmittelbestandteilen, nicht die gleichen Angaben herangezogen werden. Um diese Diskrepanzen anzugehen, muss auch offengelegt werden, wie sich zur Berechnung der Eigenmittel verwendete Elemente aus den Abschlüssen verändern, wenn der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis angewandt wird. Daher sollte diese Verordnung auch eine Methode zur Bilanzabstimmung enthalten, die Aufschluss über die Abstimmung der zur Berechnung der Eigenmittel verwendeten Bilanzpositionen mit den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln gibt. Zu diesem Zweck sollte eine Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis, die sich ausschließlich auf die Eigenmittelbestandteile erstreckt, verwendet werden.
(4) Einige Institute, die diesen Offenlegungspflichten unterliegen, stellen umfassende und komplexe Abschlüsse auf. Um diesen Instituten bei ihrer Bilanzabstimmung zu helfen, sollte ein einheitlicher Ansatz mit klar dargelegten Schritten vorgegeben werden.
(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Offenlegung von Eigenmittelbestandteilen betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassende technische Durchführungsstandards zur Offenlegung von Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält in Bezug auf Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen eine beträchtliche Zahl von Übergangsbestimmungen. Um ein aussagekräftiges Bild der Solvenz der Institute zu vermitteln, sollte für die Offenlegung in der Übergangszeit ein gesondertes Muster eingeführt werden, das den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung trägt.
(7) Da die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab dem 1. Januar 2014 gilt und die Institute ihre Systeme zur Einhaltung dieser Verordnung anpassen müssen, sollte ihnen hierfür ausreichend Zeit gegeben werden.
(8) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
(9) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziell damit verbundenen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt -
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 492 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitliche Muster fest.
Artikel 2 Vollständige Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung einer vollständigen Abstimmung der Eigenmittelbestandteile mit den geprüften Abschlüssen im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, wenden die Institute die in Anhang I genannte Methode an und veröffentlichen die aus der Anwendung dieser Methode resultierenden Angaben zur Bilanzabstimmung.
Artikel 3 Beschreibung der Hauptmerkmale der von Instituten begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der Hauptmerkmale der von Instituten begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals nach Artikel 437 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente in Anhang II entsprechend der Hinweise in Anhang III aus und veröffentlichen es.
Artikel 4 Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung der spezifischen Eigenmittelelemente im Sinne von Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute das Muster für die allgemeine Offenlegung der Eigenmittel in Anhang IV entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.
Artikel 5 Offenlegung der Art und Beträge spezifischer Eigenmittelelemente während der Übergangszeit
Um den Pflichten im Zusammenhang mit der Offenlegung zusätzlicher Informationen über die Eigenmittel gemäß Artikel 492 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachzukommen, füllen die Institute in der Zeit vom 31. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 abweichend von Artikel 4 das in Anhang VI enthaltene Muster für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit entsprechend der Hinweise in Anhang VII und nicht das in Anhang IV enthaltene allgemeine Muster für die Offenlegung der Eigenmittel entsprechend der Hinweise in Anhang V aus und veröffentlichen es.
Artikel 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. März 2014.
______
1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.
2) http://www.bis.org/publ/bcbs189_de.pdf
3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der -Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
4) http://www.bis.org/publ/bcbs221_de.pdf
5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
Methode zur Bilanzabstimmung | Anhang I |
(1) Die Institute wenden die in diesem Anhang beschriebene Methode an, um Informationen über die Abstimmung der für die Berechnung der Eigenmittel verwendeten Bilanzpositionen mit den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln bereitzustellen. Die Eigenmittelbestandteile in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Positionen, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche.
(2) Als Ausgangspunkt dienen den Instituten die maßgeblichen zur Berechnung der Eigenmittel in ihren veröffentlichten Abschlüssen verwendeten Bilanzpositionen. Abschlüsse werden als geprüfte Abschlüsse betrachtet, wenn für die Abstimmung der Jahresabschluss herangezogen wird.
(3) Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis und wurde die im Abschluss enthaltene Bilanz nicht anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt, so legen die Institute auch die Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis offen, d. h. eine Bilanz, die nach den Vorschriften zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt wurde und sich auf Eigenkapitalbestandteile beschränkt. Die Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis ist hinsichtlich der Eigenmittelbestandteile mindestens so detailliert wie die Bilanz im Abschluss, und die betreffenden Positionen werden den Eigenmittelbestandteilen der Bilanz im Abschluss klar gegenübergestellt. Die Institute stellen qualitative und quantitative Angaben zu den bei den Eigenmittelbestandteilen festzustellenden Unterschieden bereit, die auf den jeweiligen Konsolidierungskreis und die Konsolidierungsmethode der beiden Bilanzen zurückzuführen sind.
(4) Zweitens erweitern die Institute die Eigenmittelbestandteile der Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis derart, dass alle nach dem Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel erforderlichen Bestandteile gesondert erscheinen. Die Institute erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu der Detailtiefe, die für die Ableitung der nach dem Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel erforderlichen Bestandteile notwendig ist.
(5) Drittens ordnen die Institute die Elemente, die sich aus der in Absatz 4 erläuterten Erweiterung der Bilanz gemäß aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis ergeben, den Elementen zu, die im Muster für die Offenlegung während der Übergangszeit oder dem Muster für die Offenlegung der Eigenmittel enthalten sind.
(6) Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder auf teilkonsolidierter Basis, wurde die im Abschluss enthaltene Bilanz aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Konsolidierungskreise und Konsolidierungsmethode erstellt und weisen die Institute unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht, so finden lediglich die Absätze 4 und 5 dieses Anhangs auf der Grundlage der im Abschluss enthaltenen Bilanz Anwendung.
(7) Erfüllen Institute die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Pflichten auf individueller Basis, so sind statt Absatz 3 dieses Anhangs die Absätze 4 und 5 dieses Anhangs anwendbar, und hierzu ist die im Abschluss enthaltene Bilanz heranzuziehen.
(8) Die Informationen zur Abstimmung der Eigenmittelbestandteile der Bilanz, die sich aus der Anwendung der in diesem Anhang beschriebenen Methode ergeben, können ungeprüft bereitgestellt werden.
Muster für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente | Anhang II |
Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente | Anhang III |
(1) Beim Ausfüllen des Musters für die Hauptmerkmale der Kapitalinstrumente in Anhang II berücksichtigen die Institute die in diesem Anhang enthaltenen Hinweise.
(2) Die Institute füllen das Muster für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.
(3) Die Muster umfassen Spalten, in denen die Merkmale der verschiedenen Instrumente ausgeführt sind. In Fällen, in denen Kapitalinstrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Institute zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.
Muster für die Offenlegung der Eigenmittel | Anhang IV |
Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel | Anhang V |
Für die Zwecke des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel umfassen die regulatorischen Anpassungen Abzüge von den Eigenmitteln sowie Abzugs- und Korrekturposten.
Muster für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit | Anhang VI |
Hinweise zum Ausfüllen des Musters für die Offenlegung der Eigenmittel während der Übergangszeit | Anhang VII |
(1) In Spalte (A) "Betrag am Tag der Offenlegung" des Musters geben die Institute den Betrag an, der mit dem Posten in der betreffenden Zeile verbunden ist, für den in Spalte (B) "Verweis auf Artikel in der CRR" die anwendbaren Vorschriften angegeben sind ("CRR" steht für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die in Spalte (A) angegebenen Beträge spiegeln die Position der Institute in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln am Tag der Offenlegung während der Übergangszeit und ohne regulatorische Anpassungen, die bis zum Tag der Offenlegung vorgenommen wurden, wider.
(2) In den sichtbaren Zellen der Spalte (C) "Beträge, die der Vor-CRR-Behandlung unterliegen oder vorgeschriebener Restbetrag gemäß CRR" geben die Institute den Betrag an, der mit dem Posten in der betreffenden Zeile verbunden ist, für den in Spalte (B) "Verweis auf Artikel in der CRR" die anwendbaren Vorschriften angegeben sind ("CRR" steht für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die angegebenen Beträge spiegeln den Restbetrag der regulatorischen Anpassung wider, die i) nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen weiter auf einen Teil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angewandt wird, der nicht dem Teil entspricht, der nach der Übergangszeit einer Anpassung unterliegt, oder ii) nicht anderweitig zum Tag der Offenlegung in Abzug gebracht wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 geben die Institute für die Zeilen 26a, 26b, 41a bis 41c, 56a bis 56c, 59a und alle Zeilen, die sich von diesen ableiten, in Spalte (A) den Restbetrag der regulatorischen Anpassungen im Sinne von Absatz 3 an, die in der Berechnung des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitals bzw. Eigenkapitals insgesamt enthalten sind.
(4) Für zum beizulegenden Zeitwert nach Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesetzte, nicht realisierte Verluste und Gewinne geben die Institute den nach den Artikeln 467 und 468 vom harten Kernkapital ausgeschlossenen Betrag in Zeile 26a Spalte (A) an. Die Institute fügen unter dieser Zeile zusätzliche Zeilen ein, um die Art der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wie Eigenkapital- oder Schuldinstrumente zu spezifizieren, für die die nicht realisierten Verluste oder Gewinne vom harten Kernkapital ausgeschlossen sind.
(5) Für Abzüge von Posten des harten Kernkapitals nach Artikel 469 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 472 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 41a (und im Folgenden) für den vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehenden Betrag und in Zeile 56a für den vom Ergänzungskapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter den Zeilen 41a und 56a zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.
(6) Für Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 474 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 475 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 56b für den vom Ergänzungskapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter Zeile 56b zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.
(7) Für Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals nach Artikel 476 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den mit den in Abzug zu bringenden Posten verbundenen Zeilen in Spalte (A) die in Abzug zu bringenden Beträge und in Spalte (C) die Restbeträge an. Die nach Artikel 477 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringenden Restbeträge werden auch in Zeile 41c für den vom zusätzlichen Kernkapital abzuziehenden Betrag angegeben. Die Institute fügen unter Zeile 41c zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.
(8) Für Minderheitsbeteiligungen geben die Institute in Zeile 5 in Spalte (A) die Summe von Minderheitsbeteiligungen an, die nach Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum harten Kernkapital zählen, sowie Minderheitsbeteiligungen, die zu den konsolidierten Rücklagen nach den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen. Die Institute geben in Zeile 5 in Spalte (C) außerdem die Minderheitsbeteiligungen an, die zu den konsolidierten Rücklagen nach den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zählen würden.
(9) Für Abzugs- und Korrekturposten und Abzüge nach Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geben die Institute in den Zeilen 26b, 41c bzw. 56c in Spalte (A) den Betrag der Anpassung an, der im harten Kernkapital, Kernkapital und Ergänzungskapital zu berücksichtigen oder davon in Abzug zu bringen ist. Die Institute fügen unter den Zeilen 26b, 41c und 56c zusätzliche Zeilen ein, um die dieser Behandlung unterliegenden einschlägigen Posten zu spezifizieren.
(10) Restbeträge im Zusammenhang mit Abzügen vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital und Ergänzungskapital, die nach den Artikeln 470, 472, 475 und 477 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtet werden, werden in Zeile 59a Spalte (A) angegeben. Bei dem angegebenen Betrag handelt es sich um den risikogewichteten Betrag.
ENDE |
(Stand: 17.02.2023)
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