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Verordnung (EU) Nr. 1375/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 39
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 42)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 27. Juni 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung mit dem Titel: Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. Die Änderungen sollen Abhilfe in Fällen schaffen, in denen ein Derivat, das als Sicherungsinstrument bestimmt wurde, infolge von Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften von einer Gegenpartei auf eine zentrale Gegenpartei übertragen wird. Sie ermöglichen es, Sicherungsgeschäfte unabhängig von der Novation weiterhin zu bilanzieren, was ohne die Änderung nicht zulässig wäre.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten zentral zu clearen. Folglich sollten die Gegenparteien bei bestimmten Sicherungsinstrumenten vereinbaren, dass die bisherige Gegenpartei des Sicherungsgeschäfts durch eine zentrale Gegenpartei ersetzt wird, die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(4) Um zu vermeiden, dass mit der Übernahme von OTC-Derivaten durch eine zentrale Gegenpartei, wie sie infolge bestehender oder neu erlassener Gesetzes- oder Regulierungsvorschriften erforderlich wird, ein zusätzlicher Aufwand bei der Erstellung des Abschlusses entsteht, ist es notwendig, eine Ausnahme von der in IAS 39 festgelegten Pflicht zur Einstellung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorzusehen.
(5) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 39 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).
Anhang |
IAS 39 | IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
"Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org"
Änderungen am IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
Die Paragraphen 91 und 101 werden geändert.
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ...
91
(Stand: 28.10.2021)
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