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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1374/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 36

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 29. Mai 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 36 Wertminderung von Vermögenswerten. Durch diese Änderungen soll klargestellt werden, dass der für einen Vermögenswert erzielbare Betrag - wenn dieser dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht - lediglich für wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben ist.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die Änderungen am IAS 36 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 36 Wertminderung von Vermögenswerten dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.

Anhang

International Accounting Standards

International Accounting Standards Anhang


IAS 36 IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

"Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org"

Änderung des IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten

Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht-finanziellen Vermögenswerten

Die Paragraphen 130 und 134 sowie die Überschrift des Paragraphen 138 werden geändert, und Paragraph 140J wird angefügt.

Angaben

...

130 Ein Unternehmen hat für einen einzelnen Vermögenswert (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert) oder eine zahlungsmittelgenerierende Einheit, für den bzw. die während der Periode ein Wertminderungsaufwand erfasst oder aufgehoben wurde, Folgendes anzugeben:

  1. ...
  2. den für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbaren Betrag und ob der für den Vermögenswert (die zahlungsmittelgenerierende Einheit) erzielbare Betrag dessen (deren) beizulegendem Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten oder dessen (deren) Nutzungswert entspricht;
  3. wenn der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten entspricht, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
    1. die Stufe der Bemessungshierarchie (siehe IFRS 13), auf der die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts (der zahlungsmittelgenerierenden Einheit) in ihrer Gesamtheit eingeordnet wird (wobei unberücksichtigt bleibt, ob die "Veräußerungskosten" beobachtbar sind);

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