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Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter

(ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 10;
VO (EU) 2018/582 - ABl. Nr. L 98 vom 18.04.2018 S. 4 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/1209 - ABl. L 274 vom 21.08.2020 S. 3 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2020/2035 - ABl. L 416 vom 11.12.2020 S. 11 Inkrafttreten Gültig)



Hebt VO (EG) 1891/2004 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 7,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Zollbehörden tätig werden, wenn Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 2 der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen.

(2) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können berechtigte Personen und Einrichtungen bei der zuständigen Zolldienststelle einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf diese Waren stellen (Antrag) und auch um Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden in Bezug auf einen bereits stattgegebenen Antrag ersuchen (Verlängerungsantrag).

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anträge und Verlängerungsanträge zu gewährleisten, sollten Standardformblätter eingeführt werden.

(4) Diese Standardformblätter sollten die Formblätter in Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 3 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates 4, die durch Verordnung (EU) Nr. 608/2013 aufzuheben ist, ersetzen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 sollte daher aufgehoben werden.

(6) Da die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), ist unter Verwendung des in Anhang I dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.

(2) Der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 genannte Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für das Tätigwerden der Zollbehörden (Verlängerungsantrag) ist unter Verwendung des in Anhang II dieser Verordnung angeführten Formblatts einzureichen.

(3) Die Formblätter in den Anhängen I und II werden gemäß den in Anhang III angeführten Hinweisen zum Ausfüllen ausgefüllt.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 können die in den Anhängen I und II dieser Verordnung angeführten Formblätter, falls erforderlich, leserlich handschriftlich ausgefüllt werden.

Diese Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen und müssen aus zwei Exemplaren bestehen.

Die handschriftlich ausgefüllten Formblätter sind mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.

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