Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 79)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(4) Diese Verzeichnisse können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(5) Bei der Aktualisierung der Spezifikationen sind die in Spezifikationen des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe ausgearbeiteten und von der Codex-Alimentarius-Kommission genehmigten Spezifikationen und Untersuchungsmethoden für Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bezeichnung der internationalen Systematik für Lebensmittelzusatzstoffe 4 zu berücksichtigen.

(6) Der zugelassene Lebensmittelfarbstoff "Brillantschwarz BN (Schwarz PN)" (E 151) sollte in der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung und in den Spezifikationen für diesen Zusatzstoff aus Gründen der Klarheit und in Übereinstimmung mit der in der INS registrierten Bezeichnung in "Brillantschwarz PN" umbenannt werden.

(7) Die Spezifikation zur Definition des Lebensmittelzusatzstoffs Algencarotine (E 160a(iv)) lautet: "Gemischte Carotine können auch aus der Meeresalge Dunaliella salina gewonnen werden, die in großen Salinen in Whyalla, South Australia, gezüchtet wird. (...);" Whyalla ist der Name des Ortes, an dem die Algen gezüchtet werden. In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Algencarotinen weltweit jedoch gestiegen, und in Australien und anderen Ländern wurden neue Salinen angelegt. Weder in den geltenden Spezifikationen für Algencarotine des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe 5 noch im Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Neubewertung von gemischten Carotinen (E 160a(i) und Beta- Carotin (E 160a(ii) als Lebensmittelzusatzstoff 6 findet sich eine Beschränkung der Orte, an denen Dunaliella salina gezüchtet werden darf. Um Marktstörungen zu vermeiden, sollte die Beschreibung für Algencarotine (E 160a(iv) in den Spezifikationen daher geändert werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält Fehler in den Spezifikationen für Calciumhydrogensulfit (E 227) und Kaliumhydrogensulfit (E 228). Diese Fehler sollten berichtigt werden.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält auch Spezifikationen für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)); danach ist Cellulose-Gel ein Synonym für diesen Lebensmittelzusatzstoff. Im Codex Alimentarius ist für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) eine Doppelbezeichnung festgelegt, und der Eintrag im INS lautet daher "Mikrokristalline Cellulose (Cellulose-Gel)". Unter Berücksichtigung der früheren Praxis 7 und im Interesse der Kohärenz sowie zur Vermeidung von Marktstörungen sollte für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) die Doppelbezeichnung "Mikrokristalline Cellulose (Cellulose-Gel)" festgelegt werden. Entsprechend sollte der Eintrag "Cellulose- Gel" unter "Synonyme" in den Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff gestrichen und dessen Bezeichnung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in obigem Sinne geändert werden.

(10) Der Lebensmittelzusatzstoff "Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi" (E 466) sollte in der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union gemäß den Anhängen II und III

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion