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Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 322 vom 03.12.2013 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission die Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig hält.
(2) Mit der Entscheidung K(2007) 3371 vom 13. Juli 2007 hat die Kommission der Agentur ein Rahmenmandat erteilt, bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems 3 und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 4 durchzuführen. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur mit einer Änderung der TSI "Güterwagen" beauftragt.
(3) Am 25. März 2013 legte die Agentur eine Empfehlung zu Änderungen der TSI "Güterwagen" vor (ERA/REC/01- 2013/INT).
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 5 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Nach einer einjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten ,Zugschlusssignale' die erforderliche EG- Konformitätserklärung vorliegen."
2. Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2013
2) ABl. Nr. L 164 vom 21.06.2004 S. 1.
3) ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6.
4) ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S. 1.
5) ABl. Nr. L 104 vom 12.04.2013 S. 1.
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Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1.2 "Geografischer Anwendungsbereich" wird ersetzt durch:
"Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus
unter Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle."
2. Abschnitt 4.2.3.5.2 "Dynamisches Fahrverhalten" vierter Absatz wird ersetzt durch:
"Das dynamische Fahrverhalten kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich."
3. Abschnitt 4.2.3.6.1 "Konstruktion des Drehgestells" zweiter Absatz erhält folgende Fassung:
(Stand: 11.03.2019)
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