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Regelwerk, EU 2013, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1178/2013 der Kommission vom 20. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Ethoprophos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 21.11.2013 S. 33)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Ethoprophos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen, unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Ethoprophos in diesen Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Studien hinsichtlich des Risikos für Vögel und für Regenwürmer fressende Säugetiere vorlegen. |

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) innerhalb der vorgegebenen Frist zusätzliche Studien hinsichtlich des Risikos für Vögel und Regenwürmer fressende Säugetiere vorgelegt.

(4) Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") am 5. September 2011 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5) Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Ethoprophos am 30. Januar 2013 vorlegte 5. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Ethoprophos abgeschlossen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Ethoprophos Stellung zu nehmen.

(7) Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus den weiteren bestätigenden Informationen, dass ein hohes Risiko für Vögel und Regenwürmer fressende Säugetiere nur ausgeschlossen werden kann, wenn weitere Beschränkungen auferlegt werden.

(8) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Ethoprophos als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Vögeln und Regenwürmer fressenden Säugetieren zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungszwecke für diesen Wirkstoff weiter einzuschränken und spezifische Maßnahmen zur Risikobegrenzung zum Schutz dieser Arten festzulegen.

(9) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Ethoprophos enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(11) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Ethoprophos enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Verordnung enden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 11. Juni 2014 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Ethoprophos als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3 Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 11. Juni 2015.

Artikel 4 Inkrafttreten

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