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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1089/2013 der Kommission vom 4. November 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kieselgur (Diatomeenerde)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 05.11.2013 S. 31)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) wurde durch die Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 aufgeführt.
(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") der Kommission am 22. Juni 2012 ihren Standpunkt zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Kieselgur (Diatomeenerde) vor. Die Behörde übermittelte ihren Standpunkt zum Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Kieselgur (Diatomeenerde) Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Kieselgur (DiatomeenerAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG de) abgeschlossen.
(3) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.
(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Genehmigungsbedingungen geändert werden. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.
(5) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Kieselgur (Diatomeenerde) enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(7) Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Kieselgur (Diatomeenerde) enthaltende Pflanzenschutzmittel einräumen, sollten spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten der Verordnung auslaufen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis zum 25. Mai 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Kieselgur (Diatomeenerde) enthalten.
Artikel 3 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und laufen spätestens am 25. Mai 2015 aus.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2013
(Stand: 11.03.2019)
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