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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 887/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative
(ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 11, ber. 2014 L 354 S. 90;
VO (EU) 2019/788 - ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. Art. 26 der VO (EU) 2019/788
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative sind die Organisatoren einer geplanten Bürgerinitiative verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II genannten Informationen, bereitstellen.
(2) Die in Anhang II genannten Informationen müssen geändert werden, um der Kommission die Überprüfung zu erleichtern, ob die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Registrierungsanforderungen eingehalten wurden, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Registrierungsanträge zu gewährleisten und um während der gesamten Laufzeit der Initiative die Kontakte zwischen den Organisatoren und der Kommission zu erleichtern.
(3) Sechs Mitgliedstaaten haben der Kommission Änderungen der Datenanforderungen in den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannten Formularen übermittelt.
(4) Die Kommission ist gemäß Artikel 290 AEUV befugt, die Anhänge II und III der Verordnung zu ändern. Bei einer Änderung des Anhangs III berücksichtigt die Kommission die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(5) Da mehrere Organisatoren von bei der Kommission registrierten Bürgerinitiativen derzeit im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 Unterstützungsbekundungen sammeln, ist es erforderlich, ihnen auch die Verwendung der Formulare nach Anhang II der Verordnung in ihren bisherigen Fassungen zu gestatten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:
a) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.
b) Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Formulare, die mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung in Einklang stehen, dürfen weiter für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für Bürgerinitiativen verwendet werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2013
____
1) ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.
Anhang I |
"Anhang II
Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Organisatoren können genauere Informationen zum Gegenstand, zu den Zielen und dem Hintergrund der geplanten Bürgerinitiative in einem Anhang zur Verfügung stellen. Sie können ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.
1) Erklärung zum Datenschutz: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden personenbezogenen Daten für die Zwecke des Verfahrens im Zusammenhang mit der geplanten Bürgerinitiative von der Kommission erfasst werden. Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E- Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen für Unterstützung und Finanzmittel veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen, jederzeit die Richtigstellung dieser Angaben sowie nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative die Entfernung dieser Angaben aus dem Online-Register der Kommission zu verlangen."
Anhang II |
"Anhang III
1. Anforderungen der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist (Formular für die Unterstützungsbekundung - Teil A)
Mitgliedstaat | Unterzeichner, deren Unterstützungsbekundung dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen ist |
Belgien | - in Belgien wohnhafte Personen
- belgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den belgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |
Dänemark | - in Dänemark wohnhafte Personen
- dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den dänischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |
Deutschland | - in Deutschland wohnhafte Personen
- deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den deutschen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |
Estland | - in Estland wohnhafte Personen
- estnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |
Irland | - in Irland wohnhafte Personen |
Luxemburg | - in Luxemburg wohnhafte Personen
- luxemburgische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes, wenn sie den luxemburgischen Behörden ihren Wohnort mitgeteilt haben |
Niederlande | - in den Niederlanden wohnhafte Personen
- niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |
Slowakei | - in der Slowakei wohnhafte Personen
- slowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |
Finnland | - in Finnland wohnhafte Personen
- finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb des Landes |
Vereinigtes Königreich | - im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen |
2. Liste der Mitgliedstaaten, für die die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/der Nummer eines von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist, wie nachfolgend aufgeführt (Formular für die Unterstützungsbekundung - Teil B)
BULGARIEN
TSCHECHISCHE REPUBLIK
GRIECHENLAND
SPANIEN
FRANKREICH
KROATIEN
ITALIEN
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
UNGARN
MALTA
ÖSTERREICH
POLEN
PORTUGAL
RUMÄNIEN
SLOWENIEN
SCHWEDEN
ENDE |
(Stand: 08.01.2020)
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