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Bund

Verordnung (EU) Nr. 818/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) in Aromen für klare aromatisierte Getränke auf Wasserbasis

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 230 vom 29.08.2013 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 geändert werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) als Emulgator in Aromen wurde am 20. August 2008 übermittelt und anschließend den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5) Emulgatoren sind nötig, um ölige Aromen zu stabilisieren, wenn diese Getränken auf Wasserbasis zugesetzt werden. Ohne den Zusatz eines Emulgators wäre das Aromaöl nicht löslich und an der Oberfläche des Getränks als Ölring sichtbar. Eine gleichmäßige Verteilung des Aromas im Getränk würde verhindert und seine Exposition gegenüber Sauerstoff erhöht, was eine verminderte organoleptische Akzeptanz zur Folge hätte. Die Herstellung klarer Getränke wird zudem durch diesen Umstand ausgesprochen erschwert. Dem Problem kann zum Teil mit der Verwendung von Waschöl begegnet werden, was allerdings die organoleptische Akzeptanz beeinträchtigt. Die Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren ermöglicht die Herstellung klarer Getränke und eine verbesserte Funktionalität des zugesetzten Aromas.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit erstellte ein Gutachten zu Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) und legte eine zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake, ADI) von 40 mg/kg Körpergewicht/Tag fest. 3 Die Exposition gegenüber Zuckerester von Speisefettsäuren infolge der vorgeschlagenen zusätzlichen Verwendung bei klaren aromatisierten alkoholfreien Getränken beträgt weniger als 0,1 % der zulässigen Tagesdosis. 4 Angesichts der Tatsache, dass die Exposition infolge der zusätzlichen Verwendung dieses Zusatzstoffs im Vergleich zu der zulässigen Tagesdosis geringfügig ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese zusätzliche Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) keine Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat.

(8) Die Verwendung von Zuckerester von Speisefettsäuren (E 473) als Lebensmittelzusatzstoff in Aromen für klare aromatisierte Getränke auf Wasserbasis sollte daher zugelassen werden.

(9) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2013

_______

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) EFSa Journal (2004) 106, 1-24.

4) EFSa Journal 2012; 10(5):2658.

.

Anhang

In Anhang III Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 459 folgender Eintrag eingefügt:

"E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren

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