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Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/679/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 37 aufgehoben)



aufgehoben siehe Entsch. 2007/441/EG

Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 2. April 2013 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragenen Schreiben hat Italien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weiterhin zu begrenzen.

(2) Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Juni 2013 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat die Kommission Italien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Mit der Entscheidung 2007/441/EG des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen. Gemäß der Entscheidung 2007/441/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge für den privaten Bedarf nicht einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn der Vorsteuerabzug gemäß dieser Entscheidung für das Fahrzeug eingeschränkt ist. Die Entscheidung 2007/441/EG enthält zudem Definitionen der Kraftfahrzeuge und der Ausgaben, die in den Geltungsbereich dieser Entscheidung fallen, sowie eine Liste der Fahrzeuge, die ausdrücklich davon ausgenommen sind. Die Entscheidung 2007/441/EG wurde durch den Durchführungsbeschluss 2010/748/EU des Rates 3 geändert, in dem eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt wurde.

(4) Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 2007/441/EG legte Italien der Kommission eine Bewertung über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung beinhaltete. Aus den von Italien vorgelegten Informationen geht hervor, dass eine Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf 40 % immer noch den aktuellen Umständen beim Anteil der privaten bzw. der geschäftlichen Nutzung der betroffenen Fahrzeuge entspricht. Daher sollte Italien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 anzuwenden.

(5) Für den Fall, dass Italien eine weitere Verlängerung über 2016 hinaus in Betracht benötigt, ist der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung bis 1. April 2016 eine Bewertung vorzulegen.

(6) Die Kommission hat am 29. Oktober 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG 4 hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten vorgelegt. Die in diesem Beschluss vorgesehene abweichende Regelung sollte am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt.

(7) Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

(8) Die Entscheidung 2007/441/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/441/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis 1. April 2016 vorzulegen.

Mit jedem Antrag auf Verlängerung dieser Regelungen ist eine Bewertung vorzulegen, die eine Überprüfung des Prozentsatzes der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts für Ausgaben für Kraftfahrzeuge einschließt, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

" Artikel 7

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2016."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Entscheidung 2007/441/EG des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 33).

3) Durchführungsbeschluss 2010/748/EU des Rates vom 29. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2010, S. 45).

4) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. Nr. L 145vom 13.06.1977 S. 1).

ENDE

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