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Regelwerk, EU 2013, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 1, ber. 2017 L 59 S. 40;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1 Inkrafttreten, ber. 2015 L 244 S. 60;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Hinweis d. Red.: s. VO (EU) 666/2013 - (ABl. Nr. L 192 vom 13.07.2013 S. 24)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

(2) Auf Staubsauger entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union. Das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ist erheblich.

(3) Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Saugroboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich haben besondere Merkmale und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden 2.

(5) In dieser Verordnung sollten eine einheitliche Gestaltung und ein einheitlicher Inhalt des Etiketts für Staubsauger festgelegt werden.

(6) Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technische Dokumentation und das Datenblatt für Staubsauger festgelegt werden.

(7) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Staubsaugern in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.

(8) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.
  2. Diese Verordnung gilt nicht für:

(a) Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;

(b) Bohnermaschinen;

(c) Staubsauger für den Außenbereich.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Staubsauger" bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;
  2. "Hybridstaubsauger" bezeichnet einen Staubsauger, der sowohl mit Netzstrom als auch mit Akkumulatoren betrieben werden kann;
  3. "Nasssauger" bezeichnet einen Staubsauger, der trockenes und/oder nasses Material (Schmutz) von einer Oberfläche entfernt, wobei ein Reinigungsmittel auf Wasserbasis oder Dampf auf die zu reinigende Oberfläche aufgebracht und anschließend durch einen Luftstrom, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht, wieder entfernt wird, einschließlich typen, die gemeinhin als Sprühextraktionsgeräte bezeichnet werden;
  4. "kombinierter Nass- und Trockensauger" bezeichnet einen Staubsauger, der dazu ausgelegt ist, in Kombination mit den Funktionen eines Trockensaugers ein flüssiges Volumen von über 2,5 Litern aufzunehmen;
  5. "Trockensauger" bezeichnet einen Staubsauger, der dazu ausgelegt ist, Schmutz aufzunehmen, der grundsätzlich trocken ist (Staub, Fasern, Fäden), einschließlich Staubsaugertypen, die mit einem akkubetriebenen Bürstenvorsatzgerät ausgestattet sind;
  6. "akkubetriebenes Bürstenvorsatzgerät" bezeichnet eine Saugdüse mit einer akkubetriebenen rotierenden Bürste zur Unterstützung der Schmutzaufnahme;

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