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Regelwerk, EU 2013

Beschluss 2013/638/EU der Kommission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5185)

(ABl. Nr. L 296 vom 07.11.2013 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben für Funkanlagen auf Schiffen, die nicht dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegen, gemeinsame Sicherheitsgrundsätze und -regelungen umgesetzt oder beabsichtigen, dies zu tun.

(2) Die Harmonisierung der Funkdienste soll dazu beitragen, die Sicherheit nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegender Schiffe zu erhöhen, insbesondere in Notfällen und bei schwerem Wetter.

(3) In dem Rundschreiben 803 des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) über die Teilnahme von Schiffen, die nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegen, am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) und in der Entschließung MSC.131(75) der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) werden die Staaten aufgefordert, die Leitlinien für die Teilnahme nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegender Schiffe am GMDSS anzuwenden und vorzuschreiben, dass die Funkanlagen aller Schiffe bestimmte Merkmale in Bezug auf das GMDSS aufweisen.

(4) In der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion sind dem GMDSS bestimmte Frequenzen zugewiesen. Sämtliche Funkanlagen, die auf diesen Frequenzen betrieben werden und für den Einsatz in Notfällen vorgesehen sind, sollten die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Frequenzen ermöglichen und hinreichende Sicherheit für eine fehlerfreie Funktion in Notfällen bieten.

(5) Es muss klargestellt werden, dass die Entscheidung 2004/71/EG der Kommission vom 4. September 2003 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen 2 für GMDSS-Ausrüstungen aller nicht dem SOLAS- Übereinkommen unterliegenden Schiffe gilt, die nicht unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 3 fallen.

(6) Die Anforderungen, die für GMDSS-Ausrüstungen für nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegende Schiffe einzuhalten sind, sollten in allen Mitgliedstaaten kohärent umgesetzt werden und mit den relevanten IMO-Leitlinien in Einklang stehen.

(7) Angesichts der Vielzahl der an der Entscheidung 2004/71/EG vorzunehmenden Änderungen sollte diese im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für alle Funkanlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/98/EG fallen und die auf nicht dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen, so wie dies in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens festgelegt ist, nämlich für die folgenden Dienste:

  1. mobiler Seefunkdienst gemäß Artikel 1.28 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU),
  2. mobiler Seefunkdienst über Satelliten gemäß Artikel 1.29 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU.

Artikel 2

Unbeschadet der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Funkanlagen so ausgelegt, dass eine fehlerfreie Funktion auf See sichergestellt ist, dass alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind, die für nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegende Schiffe in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation gelten, und dass eine klare und stabile Kommunikation mit hoher Güte der analogen oder digitalen Nachrichtenübertragung möglich ist.

Artikel 3

Die Entscheidung 2004/71/EG wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.

2) ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 54.

3) ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25.

4) ABl. Nr. L 163 vom 25.06.2009 S. 1.

ENDE

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