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IMO MSC-Rundschreiben 803
Beteiligung von Non-SOLAS-Schiffen 1 am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS)
Vom 21. November 2008
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2008 S. 638)
Siehe Fn *
1 Im Rahmen des IMO MSC-Rundschreibens 682 über die Umsetzung des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) an Bord aller Schiffe hat das Schiffssicherheitskomitee (MSC) auf seiner achtundsechzigsten Sitzung (28. Mai bis 6. Juni 1997), folgendes genehmigt:
2 Die Richtlinien dienen der Unterstützung der Verwaltungen, die nationale Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen dem GMDSS und Schiffen, für die Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der Fassung von 1988, und Kapitel IV des STCW-Übereinkommens 1978, geändert 1995, nicht anwendbar ist (bezeichnet als "Non-SOLAS-Schiffe"), entwickeln wollen.
3 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die Richtlinien gemäß Anhang 1 auf Non-SOLAS-Schiffe anzuwenden, soweit sie es für angemessen und durchführbar halten.
4 Mitgliedsregierungen werden ebenfalls aufgefordert, die Leitlinien in der Anlage 2 bei der Entwicklung von Ausbildungsmaterialien für GMDSS-Nutzer auf Non-SOLAS-Schiffen zu berücksichtigen.
Richtlinien für die Beteiligung von Non-SOLAS-Schiffen am GMDSS | Anhang 1 |
1 Es wird darauf hingewiesen, dass bis zur vollständigen Umsetzung des GMDSS am 1. Februar 1999, SOLAS-Schiffe
2 Die folgenden funktionalen Anforderungen des GMDSS werden als angemessen erachtet, um eine wirksame Beteiligung von Non-SOLAS-Schiffen am GMDSS im Hinblick auf Not- und Sicherheits-Kommunikation zu erlauben:
1 zur Unterstützung der Sicherheit des eigenen Schiffes:1.1 Durchführung der Seenotalarmierung vom Schiff zum Land (shipto-shore),
1.2 Aussendung von Schiff-Schiff-Seenotalarmierung (shipto-ship),
1.3 Senden und Empfangen von Vor-Ort-Kommunikation einschließlich geeigneter Kommunikation zur Koordination von SAR-Maßnahmen und
1.4 die Aussendung von Signalen zur Ortung,
2 zur Unterstützung anderer Schiffe in Seenot:
2.1 der Empfang von Land-Schiff-Seenotalarmierung (shoreto-ship) und
2.2 der Empfang von Schiff-Schiff-Seenotalarmierung (shipto-ship).
3 Wenn ein Non-SOLAS-Schiff freiwillig aufgrund eigener Entscheidung eine Funkausrüstung mit DSC und Sprechfunk, die auf Frequenzen des GMDSS genutzt werden kann, oder eine Inmarsat Schiff-Erdfunkstelle (SES) verwendet, können solche Geräte die meisten der oben beschriebenen Funktionen abdecken.
4 Die Verwendung von Mobiltelefonen wird für Not- und Sicherheitskommunikation als Alternative zu Seefunkgeräten nicht empfohlen. Mobiltelefone verfügen nicht über eine Rufmöglichkeit "an alle Stationen" zur Kommunikation mit Schiffen in der Nähe. Auch werden Seenotrettungszentralen (RCCs) nicht in der Lage sein, Schiffe in der Nähe eines Unfalls anzusprechen. Darüber hinaus könnten Einschränkungen in der Abdeckung auch zu einem Zusammenbruch der Kommunikation in einer Notsituation führen.
5 Es wird empfohlen, dass Non-SOLAS-Schiffe auf hoher See eine manuell oder beim Aufschwimmen selbsttätig auslösende Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) mitführen.
6 Es wird ferner empfohlen, dass Non-SOLAS-Schiffe eine für das jeweilige Einsatzgebiet " geeignete Ausrüstung für den allgemeinen Sprechfunkverkehr mitführen.
7 Bei der Umsetzung der funktionalen Anforderung für die Aussendung von Signalen zur Ortung wird darauf hingewiesen, dass 9-GHz-SAR-Radar-Transponder (SART) die vorrangigen Mittel zur Erfüllung dieser Anforderung im GMDSS sind.
8 Die Möglichkeit des Empfangs von Navigationswarnungen, meteorologischen Prognosen und Warnungen sowie von dringenden Sicherheitsinformationen sollte, entsprechend dem befahrenen Seegebiet und den dort verfügbaren Diensten, vorgesehen werden, z.B. NAVTEX, Safety NET und Sprechfunk-Aussendungen.
9 Die Schiffsidentifikationen (MMSI, Rufzeichen, Seriennummer etc.) sollte für Non-SOLAS-Schiffe, wenn angebracht, der ITU gemeldet und in einer auf 24-Stunden-Basis verfügbaren Datenbank geführt werden.
Seegebiet A1 | - ein Gebiet innerhalb der Sprechfunk-Abdeckung von zumindest einer VHF-Küstenfunkstelle, die ununterbrochen für digitale Selektivrufalarmierungen (DSC) zur Verfügung steht, wie von einer Vertragsregierung definiert; |
Seegebiet A2 | - ein Gebiet außerhalb des Seegebietes A1, innerhalb der Sprechfunk-Abdeckung von zumindest einer GW-Küstenfunkstelle, die ununterbrochen für digitale Selektivrufalarmierungen (DSC) zur Verfügung steht, wie von einer Vertragsregierung definiert; |
Seegebiet A3 | - ein Gebiet außerhalb der Seegebiete A1 und A2, innerhalb der Abdeckung eines geostationären Inmarsat-Satelliten, der ununterbrochen für Alarmierungen zur Verfügung steht, und |
Seegebiet A4 | - ein Gebiet außerhalb der Seegebiete A1, A2 und A3. |
Leitlinien für die Entwicklung von Ausbildungsmaterialien für GMDSS Betreiber auf Non-SOLAS-Schiffen | Anhang 2 |
1 Die folgenden Leitlinien für die Entwicklung von Lehrmaterial für den GMDSS-Betrieb werden angeboten, um:
(Stand: 29.08.2018)
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