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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz/ Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 292 vom 01.11.2013 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Durchführung von Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sollten die jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013-2020, wie sie im Beschluss 2013/162/EU der Kommission 2 festgelegt sind, nach Maßgabe der folgenden Zertifikatmengen angepasst werden:

(2) Soweit relevant, wurden für die Berechnung der Anpassung der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten Daten verwendet, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG übermittelt haben und die in den Beschlüssen C(2011) 3798, C(2008) 7867, C(2009) 3032, C(2009) 9849 und C(2012) 497 der Kommission zur Billigung der einseitigen Einbeziehung von zusätzlichen Treibhausgasen und Tätigkeiten durch Italien, die Niederlande, Österreich, Lettland und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2002/87/EG enthalten sind, wobei dem Ausschluss bestimmter Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS durch Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, Spanien, Kroatien, Slowenien und Italien gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG Rechnung getragen wurde; diese Daten wurden von der Kommission durch Anwendung des linearen Faktors 1,74 % angepasst.

(3) Die für die Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevante Menge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen den jährlichen Emissionszuweisungen gemäß dem Beschluss 2013/162/EU und den Anpassungen gemäß dem vorliegenden Beschluss. Ist der Anpassungswert negativ, sollte die relevante Menge durch Erhöhung der jährlichen Emissionszuweisungen gemäß dem Beschluss 2013/162/EU um die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anpassungen berechnet werden.

(4) Um Kohärenz zwischen der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen, den daran vorzunehmenden Anpassungen und den für die einzelnen Jahre gemeldeten Treibhausgasemissionen zu gewährleisten, sollten auch die Treibhauspotenzialwerte aus dem Vierten Sachstandsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), der mit Beschluss 15/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) angenommen wurde, in die Berechnung der Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten einfließen. Die so berechneten Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen sollten ab dem ersten Jahr gelten, für das die auf Basis dieser neuen Treibhauspotenzialwerte erstellten Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 mitgeteilt werden müssen.

(5) Um die fristgerechte Durchführung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie Rechtssicherheit bezüglich der angepassten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten und der für die Anwendung von Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Zertifikatmenge zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss drei Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sind für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Müssen die Mitgliedstaaten aufgrund eines gemäß Artikel 7

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