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Verordnung (EU) Nr. 596/2013 des Rates vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
(ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht bestimmte restriktive Maßnahmen im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Resolution des Sicherheitsrates") 1267 (1999) und 1333 (2000) vor, die regelmäßig von dem mit den Resolutionen des Sicherheitsrates 1267 (1999) und 1989 (2011) eingesetzten Sanktionsausschuss aktualisiert werden. Mit dem Beschluss 2011/487/GASP 2, der im Einklang mit Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurde, wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP hinsichtlich seines Geltungsbereichs geändert. Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 3 festgelegt, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen vorsieht, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen.
(2) Am 21. Februar 2013 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sanktionsausschuss") im Einklang mit Nummer 32 der Resolution des Sicherheitsrates 2083 (2012) beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der Sanktionsausschuss beschloss jedoch, dass im Einklang mit der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001) vor der Freigabe der Vermögenswerte, die infolge der Aufnahme dieser Person in die Liste eingefroren wurden, die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss einen Antrag auf Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vorlegen und Gewähr dafür bieten müssen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen weder direkt noch indirekt einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung zugute kommen oder anderweitig für terroristische Zwecke genutzt werden.
(3) Um die wirksame Umsetzung des Beschlusses des Sanktionsausschusses zu gewährleisten, ist es erforderlich, bestimmte Beschränkungen in Bezug auf die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Person aufrechtzuerhalten und im Einklang mit Nummer 32 der Resolution des Sicherheitsrates 2083 (2012) eine weitere Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorzusehen.
(4) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter der Bezugnahme auf Anhang I folgende Worte eingefügt:
"und Anhang Ia".
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Anhang Ia umfasst eine natürliche Person, die zuvor vom Sicherheitsrat der VN benannt worden und in Anhang I aufgeführt war und bezüglich derer der Sicherheitsrat der VN beschlossen hat, dass besondere Bedingungen für die Freigabe der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die infolge der Aufnahme dieser Person in Anhang I eingefroren waren, gelten sollten."
2. Artikel 2a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Artikel 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, wenn
a) eine der in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person feststellt, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
b) die Feststellung gemäß Buchstabe a dem Sanktionsausschuss mitgeteilt wurde; und
(Stand: 11.03.2019)
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