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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 510/2013 der Kommission vom 3. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbaten (E 432-436) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 04.06.2013 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Ab satz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 definiert Funktionsklassen für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln und für Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen.

(2) Soweit erforderlich können infolge des wissenschaftlichen Fortschritts oder der technologischen Entwicklung weitere Funktionsklassen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommen werden.

(3) Forschung und Entwicklung haben gezeigt, dass Eisenoxide und -hydroxide (E 172), die auf die Oberfläche von Obst oder Gemüse aufgebracht werden, das an bestimmten Stellen (z.B. durch Laserbehandlung) depigmentiert worden war, den Kontrast dieser Stellen gegenüber der verbleibenden Fläche verstärken, indem sie auf bestimmte, aus der Epidermis freigesetzte Komponenten reagieren. Dieser Effekt kann zur Kennzeichnung von Obst und Gemüse verwendet werden. Daher ist es angezeigt, eine neue Funktionsklasse "Kontrastverstärker" in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufzunehmen.

(4) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(5) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sowie die Bedingungen für ihre Verwendung.

(6) Diese Listen können unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen geändert werden 2.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(8) Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172) als Kontrastverstärker, von Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) als Überzugmittel für dauerhafte Kennzeichnung bestimmter Früchte und von Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in Kontrastverstärkungszubereitungen war am 8. April 2011 eingereicht worden und wurde den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(9) Entwickelt wurden neue Druckverfahren, bei denen unter Einsatz eines CO2-Lasers Informationen auf die Oberfläche von frischem Obst geätzt werden. Infolge der direkten Depigmentierung durch einen Laserstrahl bilden manche Nahrungsmittel an ihrer Oberfläche erkennbare Zeichen aus, andere wiederum nicht. Es ist daher technologisch notwendig, Eisenoxide und -hydroxide (E 172) als Kontrastverstärker, Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) als Überzugsmittel und Polysorbaten (E 432-436) als Emulgatoren in der Kontrastverstärkerzubereitung zu verwenden, damit der Kontrast verbessert wird und bestimmte Früchte dauerhaft gekennzeichnet werden können. Eisenoxide und -hydroxide (E 172) bewirken, dass sich die gekennzeichneten Bereiche ausreichend von der übrigen Oberfläche der Früchte abheben, während Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) diese Bereiche mit einer dünnen Schutzschicht überzieht und Polysorbate (E 432- 436) dafür sorgen, dass die Zubereitung des Lebensmittelzusatzstoffs einheitlich auf den gekennzeichneten Stellen der Lebensmittel aufgetragen wird.

(10) Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen sollte für die Verbraucher vorteilhaft und von Nutzen sein. Die neue Kennzeichnungstechnologie kann eingesetzt werden, um alle oder einige der gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder der einzelnen Mitgliedstaaten geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben zu reproduzieren. Darüber hinaus kann der Einsatz der neuen Kennzeichnungstechnologie den Verbrauchern zugute kommen, wenn Markenname und Produktionsverfahren auf freiwilliger Basis angegeben werden.

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