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Bund

Verordnung (EU) Nr. 509/2013 der Kommission vom 3. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 04.06.2013 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2) Diese Liste kann gemäß dem einheitlichen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 10. Februar 2011 stellte der polnische nationale Rat für Wein- und Metbereitung einen Antrag auf Änderung der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken, die in dem polnischen Dekret vom 12. Mai 2011 über die Herstellung und Abfüllung von Weinerzeugnissen, den Handel mit diesen Erzeugnissen und die Marktorganisation 3 ("polnisches Dekret über Weinerzeugnisse") beschrieben sind.

(4) Die alkoholischen Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse werden nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 4 erfasst, da sie nicht unter eine der in Anhang XIb der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen fallen. Dementsprechend fallen auch aromatisierte Produkte im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnisse nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 5.

(5) Die Verwendung von Zusatzstoffen in Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen 6 und ihre Durchführungsmaßnahmen zugelassen. Diese Rechtsakte gelten nicht für alkoholische Getränke im Sinne des polnischen Dekrets über Weinerzeugnissen.

(6) Gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten jedoch die Verwendung des Begriffes "Wein" für andere als die in Anhang XIb der Verordnung genannten Erzeugnisse gestatten, wenn er in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist. Polen hat die Verwendung des Begriffes "Wein" für die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke gemäß Artikel 113d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gestattet. Daher sollte die Verwendung von Zusatzstoffen in diesen Erzeugnissen unbeschadet der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Bezeichnung dieser Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt werden.

(7) Die im polnischen Dekret über Weinerzeugnisse aufgeführten alkoholischen Getränke fallen unter die folgenden Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008:

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